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Leitsatz

IX ZB 212/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 20. März 2007 wird zurückge- wiesen. Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung begehrt, wurde am 17. Februar 2006 über sein Vermögen das Insolvenzverfah- ren eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung des 1 - 3 - Gläubigers in Höhe von 131.434,21 € zuzüglich Zinsen und Kosten nicht an. Der Gläubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs Kenntnis von dem Insolvenzverfahren erhielt, meldete nachträglich seine gegen den Schuldner bestehenden Forderungen an, die in Höhe von 164.565,06 € zur Tabelle fest- gestellt wurden. Im Schlusstermin hat der Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Rest- schuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen und das Amtsgericht angewiesen, dem Schuldner Restschuld- befreiung anzukündigen und einen Treuhänder zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Gläubigers. 2 II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und unter dem Gesichtpunkt der Grundsätzlichkeit zulässige (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Er- folg. 3 1. Das Landgericht meint, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Schuldner in der zusammen mit seinem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubigerliste den beschwerdeführen- den Gläubiger nicht berücksichtigt habe, stelle keine Verletzung seiner Aus- kunftspflichten dar, weil er in diesem Stadium nicht zur umfassenden Angabe sämtlicher Gläubiger verpflichtet sei. Die Liste habe in diesem Verfahrensstadi- um lediglich dazu gedient, den Eröffnungsgrund zu spezifizieren. Nur bei einer 4 - 4 - Aufforderung der Insolvenzverwalterin, nochmals seine Gläubiger anzugeben oder die eingereichte Gläubigerliste auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen, könnte angenommen werden, dass der Schuldner durch das Verschweigen des Gläubigers gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen habe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Schuldner hat den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht. 5 a) Nach seinem Wortlaut greift § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ein, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens sich aus der Insolvenzordnung ergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Nach einhelliger Auffassung wird über den Wortlaut der Vorschrift hin- aus nicht nur ein Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröff- neten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zulässigen Antrags erfasst (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208 m.w.N.). Mithin können unvollständige Angaben über die Gläubiger in einem Insolvenzantrag grundsätzlich den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausfüllen. 6 b) Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Ver- letzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung voraus (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481, 482), wie sie etwa in §§ 20, 97, 98 oder 101 InsO geregelt sind (MünchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 71; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 42; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 31). Aus § 20 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfas- send Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete 7 - 5 - Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94). Die Nennung der Gläubiger ist schon deswegen erforderlich, um das Insolvenz- gericht in den Stand zu setzen, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 30 Abs. 2 InsO) den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern durch Zustellung bekannt zu machen (Jaeger/Gerhardt, InsO § 20 Rn. 3). Dieser Auskunftspflicht hat der Schuldner nicht genügt, weil er den über erhebliche Forderungen verfü- genden Gläubiger bei der Antragstellung verschwiegen hat. c) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an, der Schuldner sei im Rahmen des Eröffnungsantrags nicht zu einer umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. 8 aa) Voraussetzung für das Entstehen der Auskunftspflicht ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setzt ein, sobald er einen zulässigen Antrag einreicht (BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZInsO 2005, 264). Ist der Antrag - wie im Streitfall - aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens und der Darlegung eines Eröffnungsgrundes zulässig (BGHZ 153, 205, 207), entsteht die Auskunftspflicht mit der Antragstellung (Hess, InsO § 20 Rn. 13; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 20 Rn. 11; Braun/Kind, aaO § 20 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, aaO). Die Auskunftspflicht setzt also nicht die ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus (MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 20 Rn. 25). 9 bb) Diese Auslegung entspricht allein dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung des § 20 InsO dient dem Zweck, die Bestimmung des § 104 KO, wo- nach der Schuldner bei einem Eigenantrag auch ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat, auf Fälle eines 10 - 6 - Gläubigerantrags zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Da der frühere Rechtszustand - erweitert um die Fälle eines Fremdantrags - folglich fortgilt, haben die beigefügten Unterlagen auch im Rahmen eines Eigenantrags die Vermögensverhältnisse des Schuldners zutreffend darzustellen. cc) Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts liefe auf die nicht wün- schenswerte Folge hinaus, dass die mit dem Eröffnungsantrag gemachten An- gaben des Schuldners, die vielfach den gesamten weiteren Verfahrensablauf beeinflussen, nicht von der Wahrheitspflicht erfasst würden. Selbst bei dieser Betrachtungsweise wäre der Schuldner indessen weiterer, auf eine Korrektur zielender Auskünfte nicht enthoben. Vielmehr ist eine Verletzung der Aus- kunftspflicht auch anzunehmen, wenn der Schuldner im Rahmen der Antrag- stellung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben nachträglich nicht korrigiert oder ergänzt. Dazu ist der Schuldner, dem nach Einreichung des Ver- zeichnisses weitere Gläubiger erkennbar werden, ohne gerichtliche Aufforde- rung verpflichtet (MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 20 Rn. 38; Jaeger/Gerhardt, aaO § 20 Rn. 6; Hess, aaO § 20 Rn. 15). Kommt er - wie im Streitfall - dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben. 11 d) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach den von dem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen des Amtsgerichts zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Angesichts eines 12 - 7 - Stands der Verbindlichkeiten in Höhe von 552.204,29 € ist es schlechthin un- verständlich, warum der Schuldner seinen über Forderungen in Höhe von 164.565,06 € verfügenden größten Gläubiger nicht benannt hat. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 - LG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 T 32/07 -