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XI ZR 165/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 165/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Naumburg vom 8. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.). Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt. Der Hauptantrag der Klägerin ist in der nach der Teil- klageabweisung durch das Landgericht in der Beru- fungsinstanz aufrechterhaltenen Form bereits deshalb - 3 - unzulässig, weil mit ihm nicht mehr die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält- nisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544). Die Nichtzulas- sungsbeschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstan- denden Auslegung des Berufungsgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs ist, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsverhältnisses jedoch nicht zum Gegenstand ei- ner Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine Umdeutung des im Beru- fungsverfahren noch anhängigen Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessver- laufs nicht in Betracht. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu- lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus- setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt bis 65.000 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 98/06 (30) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 2 U 82/06 -