Entscheidung
XI ZR 248/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 248/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 91 a ZPO der Klägerin auferlegt, da ihre Klage ohne Erfolg geblieben wäre. Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Beru- fungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entschei- dungserheblich. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag auf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem gekündigten Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grund- schuldurkunde auch in das persönliche Vermögen der Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Mit ihm soll nach der übereinstimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsgericht und die Nichtzulas- - 3 - sungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen der Be- klagten geklärt werden, und damit allenfalls eine Vor- frage, die nicht zum Gegenstand einer Feststellungs- klage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung durch den er- kennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit Rück- sicht auf den Wortlaut des geänderten Klageantrags und das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu- lassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest- stellungen des Berufungsgerichts an den Vorausset- zungen für einen wirksamen Widerruf fehlt. Gegenstandswert: bis 150.000 € Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 2935/05 (853) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 79/06 -