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Entscheidung

XI ZR 249/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 249/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Naumburg vom 29. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Hauptantrag der Klägerin in der nach der Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Beru- fungsinstanz noch aufrechterhaltenen Form jedenfalls - 3 - auch deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Fest- stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzel- nen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544). Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausle- gung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Beru- fungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksam- keit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsver- hältnisses nicht zum Gegenstand einer Feststellungs- klage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine Umdeutung des im Berufungsverfahren noch anhängigen Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessverlaufs nicht in Be- tracht. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu- lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus- setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt bis 66.500 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2842/05 (835) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 83/06 -