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XI ZR 260/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 260/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Naumburg vom 29. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Beru- fungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entschei- dungserheblich. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag auf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem gekündigten Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grund- schuldurkunde auch in das persönliche Vermögen der - 3 - Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Nichtzulassungs- beschwerdeerwiderung geltend macht - mit ihm unzu- lässigerweise die Klärung abstrakter Rechtsfragen er- strebt wird. Jedenfalls soll mit ihm nach der überein- stimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsge- richt und die Nichtzulassungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufs- erklärungen der Beklagten geklärt werden, und damit allenfalls eine Vorfrage, die nicht zum Gegenstand ei- ner Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichen- de Auslegung durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des ge- änderten Klageantrags und das Vorbringen der Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht veranlasst. - 4 - Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu- lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus- setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt bis 125.000 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2951/05 (845) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 86/06 -