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Entscheidung

5 StR 383/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 383/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 11. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Ange- klagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Juli 2005 – (333 CS) 3 St Js 1041/00 (858/05) – verhängten Einzelgeldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten einbezogen sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Die Ergänzung der Einbeziehungsentscheidung beruht auf § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 176/08 Rdn. 8). Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen ist auf 1 - 3 - die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB). Der vom Landgericht im Rahmen der Gesamt- strafenbildung gewährte Härteausgleich genügt nicht. Basdorf Raum Schaal Schneider Dölp