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IV ZR 164/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 164/07 Verkündet am: 15. Oktober 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 26. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karls- ruhe vom 14. November 2006 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut- schrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht ver- bindlich festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 3.000 € Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No- vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu- satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel- lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags- parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver- sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen- de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er- setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege- lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan- wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie- den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll- endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage- satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche- rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- 2 - 4 - gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver- sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih- rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr- gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul- tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe- schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). Der am 11. Dezember 1951 geborene und somit einem rentenfer- nen Jahrgang zugehörige Kläger und die Beklagte streiten über die Zu- lässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsrege- lung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 45,67 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 182,68 €). Der Kläger hält die Beklagte für verpflich- tet, ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindes- tens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Sat- zung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt er eine Ver- pflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimm- te, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungs- elemente zugrunde zu legen. 3 Der Kläger war früher in der DDR und nach der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 2001 hat der Kläger 4 - 5 - in den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen zunächst der DDR und später der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 365 Monate zu- rückgelegt. Seine Zeit der Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes beträgt 96 Umlagemonate (sog. Vordienstzeit). Seit dem 1. Ja- nuar 1994 war er bei der Beklagten als Versicherter angemeldet. Die Be- klagte hat der dem Kläger erteilten Startgutschrift lediglich die seither bis zum 31. Dezember 2001 zurückgelegten 96 Umlagemonate zugrunde ge- legt. Der Kläger begehrt deshalb unter anderem die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Berechnung seiner Startgutschrift eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 365 Monaten zugrunde zu legen, hilfsweise jedenfalls seine Vordienstzeiten zur Hälfte auf die gesamtver- sorgungsfähige Zeit anzurechnen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versi- cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags- parteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein- geschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklag- te verpflichtet, 6 dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes- tens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezem- - 6 - ber 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ent- spricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Nähe- rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Renten- auskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. 7 Entscheidungsgründe: Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.8 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif- vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er- rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV 9 - 7 - vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs- rente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verren- tung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwart- schaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne. Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Sys- temwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Be- klagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des System- wechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenan- wartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch der Kläger sei von einem derartigen Eingriff betroffen. 10 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht uner- heblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfal- len werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem er- 11 - 8 - worbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden soll- ten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situa- tion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Be- klagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu kei- nem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifver- trages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen. Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letz- tere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung ge- schlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver- tragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe- nen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in ge- schützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. 12 Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher- te der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann- ten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi- cherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten- 13 - 9 - nahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters- faktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel- lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb- nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizieren. 14 Entgegen der Ansicht des Klägers müsse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be- rücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu- satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol- gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden. 15 II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 16 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat- zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo- dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen 17 - 10 - schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver- sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo- gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche- rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän- dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei- nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be- schränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er- mächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh- ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se- natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se- natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversor- gungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertrags- parteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (Senatsurteil vom 14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den exter- 18 - 11 - nen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Be- amtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätz- lichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversor- gungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff.; vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der vor- aussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzie- rungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entste- hender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungs- bericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostenstei- gerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauer- haft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhän- gigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beur- teilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine beitragsorientierte Aus- gestaltung (vgl. §§ 8 ATV, 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kosten- steigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage be- fand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch 19 - 12 - für nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzie- rungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzie- rungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung ab- sehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Ein- schätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverant- wortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspiel- raum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO). 2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste- henden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi- cherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über- gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor- 20 - 13 - denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über- tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech- nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be- reich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79). 21 Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters- faktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh- men, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy- namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie- benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus- punkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte- ten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge- wählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie- rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die 22 - 14 - Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81). Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann auch nicht darin ge- sehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtver- sicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt hat (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). 23 b) Grundrechte des Klägers werden schließlich nicht dadurch ver- letzt, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der ge- samtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Ein- gang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. 24 aa) Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach der alten Sat- zung der Beklagten ist nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Sie stellte lediglich einen von mehreren Berechnungs- faktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (Senat aaO, Tz. 97). 25 bb) Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewähr- ten Vertrauensschutz stellt die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschütz- 26 - 15 - ten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Aus- scheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle (Senat aaO, Tz. 98). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) zudem nicht mehr darauf vertrauen, dass der in der bloßen Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Anrechnung der Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Ver- stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein durch eine Beibehaltung einer An- rechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde. Denn das Bundesverfas- sungsgericht (aaO, 837 f.) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war (Senat aaO, Tz. 100). 27 cc) Dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch be- rücksichtigt wird, verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrau- ensschutz einzuräumen (Senat vom 14. November 2007 aaO, Tz. 101). Ansonsten ist eine Ungleichbehandlung nicht gegeben. Die Nichtberück- sichtigung von Vordienstzeiten betrifft auch alle rentenfernen Versicher- ten gleichermaßen; Versicherte aus den alten Bundesländern ebenso wie solche aus dem Beitrittsgebiet. 28 dd) Eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten Versicherter bei der Ermittlung ihrer Startgutschrift lässt sich auch nicht aus dem Urteil des 29 - 16 - Senats vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.; bestätigt durch Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499, 500 unter 2 a) ableiten. Der Senat hatte dort entschieden, dass es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Neuregelung von § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a. F., wonach in der ehemaligen DDR zu- rückgelegte Dienstzeiten nicht mehr hälftig angerechnet werden, gegen- über einem Versicherten zu berufen, der schon vor der Satzungsände- rung bei ihr angemeldet und damit als Begünstigter der Gruppenversi- cherung in den Vertrag einbezogen war. Denn dieser Versicherte habe bei seiner Einbeziehung in die Zusatzversorgung darauf vertrauen dür- fen, dass die Beklagte ihre Satzung nicht in einer Weise ändern werde, die nachträglich zu einer erheblichen Verminderung seiner Bezüge aus der Zusatzversorgung führen würde. Diese Erwägungen lassen sich aber nicht auf die Übergangsrege- lung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS übertragen. Ihnen ist schon mit der Systemumstellung der Boden entzogen, weil es nunmehr bei rentenfernen Versicherten - wie der Kläger - überhaupt nicht mehr auf Vordienstzeiten ankommt, gleichviel ob sie in der früheren DDR oder in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden. 30 ee) Zudem beruht diese Regelung, anders als die Neufassung von § 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS a.F. im Rahmen der 28. Satzungsände- rung vom 20. Oktober 1995 (dazu Senat vom 27. September 2000 aaO 1531 unter II 3 b), auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarif- partner (dazu Senat vom 14. November 2007 aaO, Tz. 32). Deren weit- gehende Gestaltungsfreiheit haben die Gerichte grundsätzlich zu respek- tieren (Senat vom 14. November 2007 aaO, Tz. 32). Insoweit wirkt der 31 - 17 - Schutz der Tarifautonomie fort, welche den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestal- tungsspielräume eröffnet und deshalb die Satzungsbestimmungen etwa der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzieht (Senat vom 14. November 2007 aaO, Tz. 32). Ein Verstoß gegen zu beachtendes höherrangiges Recht, insbesondere eine Verletzung von Verfassungsrecht, liegt darin nach Auffassung des Senats nicht. c) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge- nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all- gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121). 32 Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über- gangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an- derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se- natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). 33 c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start- gutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 34 - 18 - 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor- gungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich- behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit- nehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits- leben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio- nale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be- ruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge- bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk- samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsur- teil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). 35 - 19 - 36 Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut- schrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge- richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge- boten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, - 20 - eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam- menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus- schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 C 375/05 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2007 - 6 S 56/06 -