Entscheidung
IX ZR 177/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 177/06 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.171,91 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Welche Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu stellen sind, der eine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem Um- fang sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschränken darf oder ihn eine 2 - 3 - sekundäre Darlegungslast trifft, ist seit langem ausreichend geklärt. Grundsätz- liche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 3 Der Mandant muss die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Re- gressanspruchs - wie jeder Kläger, der Anspruch aus Vertragsverletzung gel- tend macht - beweisen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Vor- würfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haf- tungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis geführt ist (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91, WM 1992, 1155, 1156). Das berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht durch unerfüllbare Beweisanforderungen zu scheitern, wird bei negativen Tat- sachen dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will. 4 Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um negative Tatsachen. Es steht fest, welche Steuererklärungen die Beklagte für den Kläger anhand der ihr überlassenen Unterlagen abgegeben hatte. Deshalb war es Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat. 5 2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt ebenfalls nicht vor. 6 a) Eine Abweichung zur Rechtsprechung des für die Steuerberaterhaf- tung zuständigen Senats wird nicht aufgezeigt und liegt nicht vor. Die von der 7 - 4 - Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des VII. und II. Senats zur Darlegung von Baumängeln und zu Kündigungsgründen lassen keine Diver- genz erkennen. 8 b) Die Rüge des behaupteten Verstoßes gegen das Verfahrensgrund- recht auf rechtliches Gehör lässt schon die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen, weil nicht dargelegt wird, was bei einem erteilten Hinweis - so er ge- boten gewesen wäre - ergänzend vorgetragen worden wäre. c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liegt nicht vor, weil es hier nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer Partei und dem Vertreter einer anderen Partei geht (vgl. EGMR, NJW 1995, 1413; BGHZ 150, 334, 341 f). Die Voraussetzungen des § 448 ZPO lagen nach den tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts nicht vor. 9 d) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisan- trag auf Einholung eines baulichen Sachverständigengutachtens hat das Beru- fungsgericht in erster Linie (zutreffend) als ungeeignet angesehen. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht. 10 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 11 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.05.2004 - 22 O 3278/04 - OLG München, Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 3987/04 -