Leitsatz
IX ZR 46/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
10mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 46/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3 Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzule- gen. InsO § 49 Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08 - AG Salzwedel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.185,22 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage des Klägers, aus dem Veräußerungserlös 30.700 € an sie auszukehren, hat sich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einver- standen erklärt. 1 - 3 - Nach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten der Beklagten, die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 € aus dem Verkauf der Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 € angefallen. Der Kläger hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage über 2.185,22 € für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli- chen Einwilligung der Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungs- grundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO). 3 Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist auch die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht über- tragen wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der An- tragsschrift (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwer- de die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 566 Rn. 6; Wieczorek/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kläger macht im Blick auf drei von ihm formulier- te Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 4 - 4 - geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191). 2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden.5 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedi- gung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung ent- standene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt. Insoweit ist der von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabson- derung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es - wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181, 183). Die Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genießen darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös 6 - 5 - - wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 € an die Masse unter- streicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanz: AG Salzwedel, Entscheidung vom 29.01.2008 - 31 C 269/07 (III) -