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Entscheidung

VIII ZR 304/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 304/07 vom 21. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelas- sen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Ge- sichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein An- spruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Klägern hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Be- klagte den Mangel der zunächst gelieferten Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat. 2 - 3 - Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit der Zurückweisung der Revision der Kläger ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). 3 4 Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2007 - 24 O 24/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2007 - 19 U 52/07 -