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Entscheidung

IV ZR 45/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 45/08 vom 22. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 22. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini- schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Streitwert: 27.068,91 € Gründe: Nach dem in der Beschwerde für die zuzulassende Revision ange- kündigten Antrag will die Klägerin beide Ansprüche in vollem, insgesamt 20.000 € übersteigenden Umfang weiterverfolgen. Gleichwohl ist die Be- schwerde nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig. 1 1. Wegen des Deckungsanspruchs, der den von Rechtsanwalt S. einbehaltenen Vergleichsbetrag betrifft, ist kein Zulassungs- grund dargelegt. Dieser selbständige Teil der Klage ist abgewiesen wor- den, weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den Rechts- anwalt auf Auskehrung vereinnahmten Fremdgeldes um einen nicht vom 2 - 3 - Versicherungsschutz umfassten Erfüllungsanspruch handele. Insoweit macht die Beschwerde weder einen (symptomatischen) Rechtsfehler noch sonst einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gel- tend. Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097 Tz. 9). 2. Die Beschwer durch die Abweisung des Deckungsanspruchs, der die fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Vergleichs betrifft, be- trägt lediglich 14.072,66 €. 3 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 13.04.2007 - 4 O 35/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.2008 - 16 U 54/07 -