Entscheidung
I ZR 206/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 206/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. 1 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe sich nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, der Gesetzgeber habe klargestellt, dass eine Differenzierung nach der zur Vervielfältigung verwendeten Technik - ana- log oder digital - nicht stattfinde. Der Senat hat unter Tz. 18 des Urteils zur Be- gründung seiner Ansicht, dass unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen sind, auf seine Entscheidung "Drucker und Plotter" (BGHZ 174, 359) verwiesen. Dort hat er unter Tz. 17 ausgeführt, dass die Ver- vielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein müsse. Es 2 - 3 - komme deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im Wege der Reprogra- phie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in einem digitalen Verfahren erfolge. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Vervielfäl- tigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) ent- stünden. Der Senat hat damit ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht nach der zur Vervielfältigung verwendeten Technik - analog oder digital - zu differenzie- ren ist. 2. Auf die Neufassung des § 54 UrhG und die Regelung des § 54 UrhG a.F. musste der Senat in diesem Zusammenhang nicht eingehen, weil der Ver- gütungsanspruch nach diesen Bestimmungen - anders als bei § 54a UrhG a.F. - nicht davon abhängig ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. 3 - 4 - 3. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 4 Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.01.2005 - 21 O 11845/04 - OLG München, Entscheidung vom 27.10.2005 - 29 U 2151/05 -