Leitsatz
III ZB 54/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B a) Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungs- schrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen. b) Im Fristenkalender muss nicht das zuständige Rechtsmittelgericht ein- getragen sein. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermit- teln. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2008 - I-24 U 77/08 - aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Ur- teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Fe- bruar 2008 - 3 O 288/06 - gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru- fung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 104.300 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat durch das den Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten am 6. März 2008 zugestellte Urteil das der Beklagten nachteilige Versäum- nisurteil aufrechterhalten. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit einem an das Landgericht adressierten Schriftsatz, der dort am Montag, dem 7. April 2008, und nach Weiterleitung am 11. April 2008 beim Oberlandesgericht einging. Vom Landgericht auf die falsche Adressierung der Berufungsschrift aufmerksam gemacht, hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht am 18. April 2008 eingegangenem Schriftsatz erneut Berufung eingelegt, diese be- gründet und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge- tragen und glaubhaft gemacht: Die erfahrene, seit 2005 bei ihren Prozessbe- vollmächtigten zuverlässig tätige Rechtsanwaltsfachangestellte D. ha- be am 7. April 2008 auftragsgemäß den Entwurf der Berufungsschrift nach Dik- tat gefertigt und zur Durchschrift und Unterzeichnung dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Dieser habe auf der ersten Seite der zweiseitigen Be- rufungsschrift zwei Fehler entdeckt, zum einen die falsche Adressierung an das Landgericht und zum anderen einen Rechtschreibfehler im Namen der Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin. Der Rechtsanwalt habe auf dem ersten Blatt handschriftlich vermerkt, was zu korrigieren sei, und die Berufungsschrift auf dem zweiten, nicht korrekturbedürftigen Blatt unterzeichnet. Entsprechend einer allgemein erteilten Kanzleianweisung habe er seine Mitarbeiterin angewiesen, das erste Blatt gemäß den Vermerken zu korrigieren und ihm den Schriftsatz 2 - 4 - anschließend erneut zur Durchsicht vorzulegen. Die Mitarbeiterin habe den Namen der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite korrigiert, die Berichtigung der Adresse aber vergessen, weil sie bei ihrer Korrekturarbeit durch mehrere Mandantenanrufe unterbrochen worden sei. Da sie den Rechtsanwalt nicht in einer Besprechung habe stören wollen, habe sie ihm die Berufungsschrift nicht noch einmal vorgelegt, sondern diese vor Verlassen des Büros an das Landge- richt per Telefax übermittelt und in den Postgang gegeben. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh- rungen ergibt - die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- 5 - 5 - staatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver- säumung der Berufungsfrist versagt. 6 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe infolge eines ihr zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Zwar dürfe sich ein Rechtsanwalt grund- sätzlich darauf verlassen, dass Kanzleiangestellte, die fachlich ausgebildet sei- en und sich bisher als zuverlässig erwiesen hätten, allgemein oder speziell er- teilte Weisungen beachteten. Gleichwohl müssten geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um die irrtümliche Versäumung von Fristen zu verhindern. Das Fehlen eines solchen Sicherungssystems, insbesondere eines Fristenkalenders, bedeute einen entscheidenden Organisationsmangel. Die Be- klagte habe nicht vorgetragen, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten ein Fristenkalender geführt werde und die Weisung bestanden habe, vor Heraus- gabe eines fristgebundenen Schriftsatzes anhand des Fristenkalenders zu kon- trollieren, ob er richtig adressiert worden sei. Wenn diese Kontrolle durchgeführt worden wäre, hätte der Rechtsanwaltsfachangestellten auffallen müssen, dass das in der Berufungsschrift noch immer als Rechtsmittelgericht angegebene "Landgericht Wuppertal" nicht übereinstimmte mit der Rechtsmittelinstanz, die im Fristenkalender zutreffend mit "Oberlandesgericht Düsseldorf" hätte einge- tragen sein müssen. Die der Rechtsanwaltsfachangestellten erteilte Einzelan- weisung habe den Irrtum nicht zuverlässig verhindern können. 7 - 6 - b) Damit hat das Berufungsgericht Anforderungen an die Sorgfaltspflich- ten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gestellt, die nach höchstrichter- licher Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art nicht verlangt werden. 8 aa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung den Rechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Grundsätzlich trägt der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmit- telschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon überzeugen, dass er zutref- fend adressiert ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - NJW-RR 2003, 934, 935 unter 2. b; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670 unter 2. b aa m.w.N.; vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79 m.w.N.; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02 - NJOZ 2003, 2736, 2737 unter II. 2.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist dieser Pflicht nachgekommen und hat seiner Mitarbeiterin die klare Anwei- sung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Ihm kann auch nicht als Verschulden vorgehalten werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Se- natsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671 unter 2. b; vom 10. Februar 1982 aaO unter 2. b bb, cc; vom 29. Juli 2003 aaO). 9 bb) In einem solchen Fall darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich - wie hier - bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelfallanweisung befolgt. Ihn trifft unter diesen 10 - 7 - Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung sei- ner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 1981 aaO; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 unter II. 2. m.w.N.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. De- zember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711, 712 unter II. m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war daher nicht verpflichtet, die ord- nungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass er bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestanden, die Vor- nahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren (BGH, Beschluss vom 4. November 1981 aaO). Ein Verschulden kann einem Rechtsanwalt in einer solchen Konstellation dann vorgeworfen werden, wenn er den ihm zum zweiten Mal vorgelegten und immer noch fehlerhaften Berufungs- schriftsatz unterzeichnet, ohne ihn zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft zu haben (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1992 aaO; vom 29. Juli 2003 aaO). So liegt der Fall hier nicht. Im Übrigen ist eine besondere Kontrolle nur dann erforderlich, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit re- levante Fehler enthielt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94 - NJW 1995, 263, 264 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. Dezember 2003 aaO). Eine solche Häufung von zulässigkeitsrelevanten Fehlern wies die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete Berufungsschrift nicht auf. Für die Zulässigkeit der Berufung bedeutsam war nur die Adressie- rung an das unzuständige Gericht, nicht aber der Schreibfehler in der Bezeich- nung der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten. cc) Ein Verschulden kann dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht deshalb angelastet werden, weil er nichts unternahm, nachdem ihm 11 - 8 - seine Mitarbeiterin entgegen seiner Weisung den Schriftsatz vor der Versen- dung nicht noch einmal zur Durchsicht vorgelegt hatte. Eine solche, über das gebotene Maß hinausgehende Anordnung kann nicht zu einer Verschärfung der den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten führen (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 8 m.w.N.). Dem- nach musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die von ihm erteilte Einzelanweisung, ihm die Berufungsschrift nochmals zur Korrektur vorzulegen, nicht in Erinnerung behalten, sondern konnte sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin die Bezeichnung des Berufungsgerichts weisungsgemäß berichti- gen werde. dd) Unerheblich für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsge- such ist die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, wie die Fristen- und Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der Be- klagten ausgestaltet war. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf ab, dass bei ordnungsgemäßer Führung eines Fristenkalen- ders aufgefallen wäre, dass der Berufungsschriftsatz ohne Freigabe durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das falsche Gericht gesandt worden war. Es überspannt in seinem rechtlichen Ausgangspunkt die Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders, wenn es fordert, darin müsse auch das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen sein. Der Fristen- kalender dient dazu, den Rechtsanwalt rechtzeitig an die Erledigung einer frist- gebundenen Sache zu erinnern. Dazu ist es nicht erforderlich, im Fristenkalen- der das zuständige Rechtsmittelgericht einzutragen. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermitteln. 12 ee) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht zitierten Senatsbeschlusses vom 4. April 2007 (III ZB 13 - 9 - 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9 m.w.N.) geboten. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte mündlich eine Einzelan- weisung zum Versand eines Schriftsatzes per Telefax erteilt hatte, ohne Vor- kehrungen dagegen zu treffen, dass diese Anweisung in Vergessenheit geraten konnte. Als geeignete Vorkehrung hat der Senat die allgemeine Anordnung, sofort nach der mündlichen Weisung im Fristenkalender einen Vermerk über die gebotene Versendung per Fax anzubringen, genannt. Eine derartige Anordnung wäre hier nicht geeignet gewesen, die Versendung des Schriftsatzes an das unzuständige Gericht zu verhindern. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seiner Mitarbeiterin nicht nur mündlich aufgegeben, die Beru- fungsschrift zu korrigieren, sondern seine Korrekturanweisung auf dem zu kor- rigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt. Seine Einzelanweisung war auch nicht in Vergessenheit geraten. Die Rechtsanwaltsgehilfin hatte mit der Berich- tigung der Berufungsschrift begonnen und dabei von beiden ihr aufgegebenen Korrekturen gerade die zulässigkeitsrelevante nicht vorgenommen. Gegen ein solches Versehen konnte und musste der Prozessbevollmächtigte der Beklag- ten keine Vorkehrungen treffen. c) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist daher begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht an der Richtigkeit des zur Be- gründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts keinen Zweifel hatte. Danach ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ein der Beklag- ten nicht zuzurechnendes Verschulden der erfahrenen und ansonsten zuverläs- sig arbeitenden sowie ordnungsgemäß angewiesenen Rechtsanwaltsgehilfin ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. 14 - 10 - Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben. 15 Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 O 288/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - I-24 U 77/08 -