Entscheidung
AnwZ (B) 1/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
17mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be- schluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. November 2007 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu beschei- den. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; au- ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. 1 Der am 2. August 1961 geborene Antragsteller war nach einem zunächst abgebrochenen Studium der Rechtswissenschaft und einem ebenfalls abgebro- chenen Fachhochschulstudium im Versicherungsgeschäft tätig. Er beging bis März 1995 zahlreiche Straftaten und wurde insbesondere wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er teilweise verbüßte. Die Reststrafe wurde mit Beschluss vom 19. Januar 1998 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12. August 2002 erlassen. Noch während der Verbüßung der Freiheitsstrafe hatte der Antragsteller das Studium der Rechtswissenschaft wieder aufgenommen. Er setzte das Studium nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 1998 fort und legte im Jahr 2004 die erste juristische Staatsprüfung ab; am 20. Oktober 2006 bestand er die zweite juristische Staatsprüfung. Mit Antrag vom 3. November 2006 bean- tragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; dabei verneinte er die im Antragsformular gestellte Frage, ob gegen ihn Strafen verhängt worden sind. Aufgrund der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft aus dem Zentral- register erfuhr diese von den strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstel- lers. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wies die Antragsgegnerin den An- trag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versa- gungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti- ge Beschwerde des Antragstellers. 2 - 4 - II. 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller kann die Zulassung zur Rechtsan- waltschaft gegenwärtig nicht mehr aus den Gründen der angefochtenen Verfü- gung der Antragsgegnerin versagt werden. 4 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitab- lauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interes- se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Recht- suchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein- ander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit be- gründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulas- sung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schemati- sche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine ein- - 5 - zelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). 5 2. Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan- gen. Er hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erheblichen Straftaten des Antragstellers und dessen insoweit unrichtige Anga- be im Zulassungsantrag für gerechtfertigt gehalten und gemeint, das bisherige Wohlverhalten des Antragstellers sei trotz der deutlich erkennbaren positiven Tendenz noch nicht ausreichend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht. Dieser Beurteilung vermag sich der Senat - unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Ver- fügung - nicht anzuschließen. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Anwalts- gerichtshofs, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Zeit der angefochtenen Verfügung (noch) vorlagen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen die mittlerweile lange zurückliegen- den Straftaten des Antragstellers jedoch nicht mehr die Prognose, dass der An- tragsteller - als zugelassener Rechtsanwalt - eine Gefahr für die Rechtspflege darstellen würde, und deshalb die Annahme, dass er als Rechtsanwalt noch nicht tragbar ist; die unzutreffende Angabe, die der Antragsteller im Zulas- sungsantrag zur Frage etwaiger Vorstrafen gemacht hat, steht dem bei Würdi- gung aller Umstände nicht entgegen. Der Senat hat den Umstand, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 75, 356). a) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravieren- den Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah- 6 - 6 - ren für erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter- schritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia- len Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksich- tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßge- bend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geord- net hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den An- waltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c). b) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsrechtsprechung sich ergebenden Wertungsgefüges hält der Senat unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßig- keitsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall die Zeit für gekommen, es dem An- tragsteller nicht länger zu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. 7 aa) Der Antragsteller hat von Anfang 1990 bis März 1995 zahlreiche Be- trugsstraftaten begangen. Zwar wurde für die Einzeltaten in keinem Fall eine höhere Einsatzstrafe als eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgeworfen. Gleichwohl handelte es sich bei diesen Straftaten in ihrer Gesamtheit - wie die schließlich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten zeigt - um schwerwiegende Taten, welche die Eignung des Antragstellers für den Rechtsanwaltsberuf auf lange Zeit ausschlossen. Nach der Entlassung aus der Strafhaft im Februar 1998 sind jedoch mittlerweile mehr als zehn Jahre ver- gangen, in denen der Antragsteller nicht wieder straffällig geworden ist. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest ist seit mehr als sechs Jahren erlassen. Die für die Beurteilung maßgeblichen Straftaten des Antragstellers liegen inzwi- schen mehr als dreizehn Jahre zurück. Unter diesen Umständen scheidet eine Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht von vornherein des- 8 - 7 - halb aus, weil der zeitliche Abstand zu den von ihm begangenen Straftaten noch zu gering wäre. 9 bb) Auch die weiteren Umstände stehen einer Zulassung des Antragstel- lers nicht entgegen. Sie sprechen vielmehr dafür, dass sich der Antragsteller aus seiner kriminellen Vergangenheit gelöst hat und deshalb die Prognose ge- rechtfertigt ist, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt- schaft nicht mehr gefährdet werden. (1) Die Wohlverhaltensphase von mehr als zehn Jahren seit der Haftent- lassung berechtigt zu der Erwartung, dass sich der Antragsteller - auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt - weiterhin nichts zuschulden kommen las- sen wird. Eine günstige Prognose ist schon dem vor zwölf Jahren ergangenen Strafurteil des Landgerichts H. vom 4. November 1996 zu entnehmen. Da- mals bereits hat die Strafkammer angenommen, dass der Antragsteller, der die von ihm verübten Straftaten umfassend und vorbehaltlos eingeräumt hatte, sich aus seiner kriminellen Verstrickung gelöst und mit der Wiederaufnahme seines früheren Studiums den Beginn eines neuen Lebensabschnitts in Angriff ge- nommen habe. Diese Erwartung hat der Antragsteller bis heute nicht ent- täuscht, nachdem die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und er im Februar 1998 aus der Strafhaft entlassen wurde. Bei der Strafaussetzung zur Bewäh- rung verblieb es auch im Beschluss des Landgerichts H. vom 10. Dezember 1998, mit dem aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Juli 1998, der aufgrund länger zurück liegender Steuerhinterzie- hungen aus der Zeit von Oktober 1991 bis März 1995 ergangen war, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. 10 - 8 - (2) Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die früheren Straf- taten - anders als der Bewerber in dem dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht als Rechtsanwalt begangen hat; insoweit liegen hier keine unmittelbar "berufsbezogenen" Straftaten vor. Er hat erst während der Verbüßung der Freiheitsstrafe das Studium der Rechts- wissenschaft wieder aufgenommen und dieses nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gemäß den Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses des Landgerichts H. vom 10. Dezember 1998 fortgesetzt und erfolgreich abgeschlossen. 11 (3) Für den Antragsteller spricht insbesondere, dass er nach der Haftent- lassung trotz seines fortgeschrittenen Alters noch den Weg zum Abschluss ei- ner Berufsausbildung gefunden hat. Er hat nicht nur das wieder aufgenommene juristische Studium abgeschlossen, sondern im Anschluss daran auch den juris- tischen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert und am 20. Oktober 2006 im Alter von 45 Jahren die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Ihm wurde danach eine feste Anstellung als Rechtsanwalt in der Kanzlei seines Verfah- rensbevollmächtigten angeboten, in der er bereits als Referendar tätig gewesen war; dieses Angebot konnte der Antragsteller jedoch wegen der Versagung sei- ner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht annehmen. 12 3. Durchgreifende Bedenken dagegen, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht länger zu versagen, ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Verhalten des Antragstellers bei seiner Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst und bei der Beantra- gung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 13 - 9 - a) Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, der Antragsteller ha- be bereits bei der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst die Frage nach Vorstrafen wahrheitswidrig verneint, trifft nicht zu. 14 15 Der Antragsteller hatte im Jahr 2004 bei seiner Einstellung in den Vorbe- reitungsdienst des Landes He. nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der damals gelten- den Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl I S. 334) unter anderem anzugeben, ob gerichtliche Bestrafungen vorliegen, und seine Angaben nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 JAO durch ein Führungs- zeugnis zu belegen. Aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass gerichtliche Bestrafungen, die wegen Ablaufs der hierfür maßgebli- chen Tilgungsfristen in das nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 JAO vorzulegende Füh- rungszeugnis nicht mehr aufzunehmen waren, auch nicht vom Antragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 JAO anzugeben waren. Das Führungszeugnis vom 24. Juni 2004, das der Antragsteller vorgelegt hatte, wies keine Eintragungen mehr auf; dementsprechend durfte er die Frage nach gerichtlichen Bestrafun- gen damals verneinen. b) Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der Beantwortung der entsprechenden Frage im Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 3. November 2006. Die Verneinung der Frage nach Vorstrafen durch den An- tragsteller war hier unzutreffend, weil nach der Erläuterung im Antragsformular auch Vorstrafen und Maßnahmen anzugeben waren, die nicht in ein Führungs- zeugnis aufzunehmen sind, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregis- ter nicht zu tilgen sind. Da die in das Führungszeugnis vom 24. Juni 2004 nicht mehr aufgenommenen Verurteilungen des Antragstellers im Bundeszentralre- gister noch nicht tilgungsreif waren, durfte der Antragsteller die Frage nach Vor- strafen im Zulassungsantrag nicht - unter Missachtung der Erläuterung zu die- ser Frage - verneinen. Ihm war, wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht ange- 16 - 10 - nommen hat, zuzumuten, entsprechende Erkundigungen einzuholen und bei der Beantwortung dieser Frage besondere Sorgfalt walten zu lassen; dies hat der Antragsteller versäumt. 17 Dieses Fehlverhalten gegenüber der Antragsgegnerin im Zulassungsver- fahren rechtfertigt es aber nicht, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechts- anwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, obwohl der Zulassung die früher begangenen Straftaten, wie ausgeführt, nicht mehr entgegenstehen; eine solche Sanktion wäre im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Die unrichtige Angabe des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu seinen im Register noch nicht getilgten Vor- strafen ist - für sich genommen - nicht schwerwiegend genug, um den An- tragsteller allein aus diesem Grund unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Sie lässt nach Auffassung des Senats auch nicht den Schluss zu, dass sich der Antragsteller entgegen seiner ansonsten positiv zu beurteilenden Persönlichkeitsentwicklung doch nicht von seiner krimi- nellen Vergangenheit gelöst hat und durch eine fortbestehende Neigung zur Unwahrheit die Interessen der Rechtsuchenden gefährden wird. Denn das Fehlverhalten gegenüber der Antragsgegnerin im internen Zulassungsverfahren ist nicht nur von geringerem Gewicht, sondern auch von anderer Qualität als die vom Antragsteller früher begangenen Betrugsstraftaten. 4. Da der Versagungsgrund erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außerge- 18 - 11 - richtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2007 - 2 AGH 9/07 -