Entscheidung
IX ZB 196/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/05 vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be- schlüsse des Amtsgerichts Amberg vom 30. Mai 2005 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Juni 2005 ge- ändert. Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Be- schwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbe- trag hinaus zusätzliche Auslagen von 47,38 € nebst hierauf entfal- lender Umsatzsteuer von 7,58 € zu erstatten. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor- fen. Die Kosten des Rechtsmittelzuges hat der weitere Beteiligte zu 2/3 zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 163,22 € festgesetzt. - 3 - Gründe: Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats- beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZinsO 2007, 202, 203 un- ter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de- nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die insoweit zulässige Rechtsbeschwerde ist danach teil- weise begründet. Keine Auslage ist jedoch der personelle Bearbeitungsaufwand (aaO unter II. 1. d). Die Schwelle für einen möglichen Vergütungszuschlag ge- mäß § 3 Abs. 1 InsVV, den der Senat bei einem Mehraufwand für mindestens 100 Zustellungen angenommen hat (aaO Seite 204 unter II. 3. b m.w.N.), ist im Beschwerdefall mit 49 Zustellungen deutlich unterschritten. 1 Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 30.05.2005 - 14 IN 268/04 - LG Amberg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 33 T 656/05 -