Entscheidung
VIII ZB 24/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 24/08 vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich- terin Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Be- schwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Homburg - Zweigstelle Blieskastel - vom 13. August 2007 zurückgewiesen worden ist. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorgenannte Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert. Die von dem Kläger nach dem vor dem Amtsgericht Homburg - Zweigstelle Blieskastel - geschlossenen Vergleich vom 21. Juni 2007 - C 53/07 - an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.424,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2007 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert: 325,49 € - 3 - Gründe: I. 1 Nach dem in der Beschlussformel bezeichneten Vergleich haben von den Kosten des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits der Kläger 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Das Amtsgericht hat auf die von den Parteien beantragte Kostenausgleichung die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13. August 2007 auf 1.749,77 € festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von beiden Parteien jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Hiergegen hat sich die soforti- ge Beschwerde des Klägers gerichtet, mit der er geltend gemacht hat, dass die bei den Parteien angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 0,65/10 auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen. Das Landgericht hat unter gleichzeitiger Verwerfung einer von den Be- klagten erhobenen Anschlussbeschwerde als unzulässig die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom Landge- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 II. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.3 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit hier von Interesse, die Auffassung vertreten, die vorprozessual wegen desselben Gegenstandes angefallene Ge- schäftsgebühr könne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter besonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Beglei- chung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) berücksichtigt werden. 4 - 4 - 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.5 6 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe- schlüsse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS 2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Be- schlüsse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5; Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Okto- ber 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfah- rensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, son- dern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder be- reits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genann- ten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzurücken. b) Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen die zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgebühren hätten wegen der Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG, die angesichts der vor- prozessual gewechselten Anwaltsschriftsätze vom 11. September 2006 und 14. Oktober 2006 auf beiden Seiten zur Anspruchsverfolgung bzw. Anspruchs- abwehr unstreitig angefallen sind, jeweils auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden 7 - 5 - müssen. Wegen der auf diese Weise von 813,72 € auf jeweils 406,86 € brutto zu halbierenden Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten sind an au- ßergerichtlichen Kosten der Parteien nicht 4.429,18 €, sondern nur 3.615,46 € zur Ausgleichung zu bringen, von denen der Kläger 9/10, also 3.253,91 €, zu tragen hat. Hierauf entfallen an eigenen Kosten 1.807,73 € (2.214,59 € abzüg- lich 406,86 €), so dass ein gegenüber den Beklagten bei den außergerichtlichen Kosten auszugleichender Betrag von 1.446,18 € verbleibt. Davon abzusetzen sind beim Kostenansatz auf die Kostenschuld der Beklagten angerechnete Ge- richtskostenvorschüsse des Klägers in Höhe von 21,90 €, die die Beklagten deshalb umgekehrt an den Kläger zu erstatten haben. Das ergibt den Erstat- tungsbetrag von 1.424,28 €. c) Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, son- dern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst entschieden. 8 Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 13.08.2007 - C 53/07 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.03.2008 - 5 T 34/08 -