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Entscheidung

IV ZR 273/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 273/07 vom 12. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 12. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarlän- dischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 wird zu- rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er- fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätig- keit nicht hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen ist geklärt, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld auf der Grundla- ge von § 1 Abs. 3 MB/KT 94 nur besteht, wenn der Versi- cherte die von ihm konkret ausgeübte Berufstätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, auch nicht durch geringfügige Akquisitions- tätigkeiten, und tatsächlich auch nicht ausübt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 18 ff.). Im Hinblick auf die Angaben des Klägers, im Immobilienbereich tätig zu sein und sich mit der Vermie- - 3 - tung, Verpachtung, Aufteilung und Veräußerung von Ei- gentumswohnungen zu befassen, ist die Annahme des Be- rufungsgerichts nicht zu beanstanden, die berufliche Tä- tigkeit des Klägers erschöpfe sich nicht in körperlich be- sonders anstrengenden handwerklichen Tätigkeiten; daher ergebe sich aus den vorgetragenen Diagnosen (Skoliose der Lendenwirbelsäule, Lumbalsyndrom, Beckenschief- stand, Beinlängendifferenz rechts -0,5 cm) allein noch nicht, dass jegliche Berufstätigkeit ausgeschlossen gewe- sen sei. Die Ablehnung einer Beweiserhebung durch Ver- nehmung der behandelnden Ärzte beruht daher auf Grün- den des materiellen und des Verfahrensrechts und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 57.367 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2007 - 12 O 305/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 163/07-16- -