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Entscheidung

IV ZR 276/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 276/07 vom 12. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 12. November 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 27. Oktober 2008 gegen den Se- natsbeschluss vom 20. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtli- ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Begrün- dungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt da- her voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die be- 2 - 3 - anstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Ent- scheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung geboten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlossenen Revisi- onsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebe- gründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrensgrundrechts er- geben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.). 2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im Kern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsachenin- stanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Be- klagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zu- satzversorgung im Öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend be- achtet habe. 3 Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus- drücklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei- dungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifvertrags- parteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebillig- ten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Si- tuation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr ge- tragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rügebegrün- 4 - 4 - dung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegrif- fenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zu- gestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungsgründe nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Beklagten nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Viel- mehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf - 5 - (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom 13. Dezember 2007 aaO Tz. 2). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2006 - 6 O 454/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 12 U 218/06 -