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XI ZR 413/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 413/07 Verkündet am: 25. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 BGB §§ 398, 793, 929 Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldver- schreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Überga- be der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrief- ten Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist. BGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2007 werden zurückge- wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Limited, begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer Inhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbun- denen Zinsscheinen. 1 Die Beklagte begab im Februar 1996 unter der Wertpapierkenn- nummer … und der Stücknummer … eine Inhaberteilschuldver- 2 - 3 - schreibung zum Nennbetrag von 10.000 DM nebst 10¼% Zinsen, rück- zahlbar am 6. Februar 2003, sowie die Zinsscheine Nr. … , fällig am 6. Februar 2002, und Nr. … , fällig am 6. Februar 2003, jeweils über 1.025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand F. vereinbart. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Be- teiligungsverträge als stille Gesellschafter zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine Bareinlage von 150 bzw. 200 € sowie hierauf eventuelle Nachschüsse zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Klägerin erbringen, dieser sämtliche Forderungen gegen die Beklagte treuhänderisch i.S. von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO übertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig über- nehmen, am eventuellen Klageerfolg in gleicher Weise beteiligt werden und den Gründungsgesellschaftern der Klägerin eine nach dem Umfang des Klageerlöses gestaffelte Erfolgsprovision zahlen. 3 Die streitgegenständliche Inhaberschuldverschreibung erwarb die Klägerin mit Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 vom Sohn ihres Di- rektors. Die Zinsscheine waren nicht Gegenstand des Beteiligungsver- trages, sondern wurden von der Klägerin am selben Tage durch Kaufver- trag vom selben Anbieter zum Preis von je 100 € erworben. Unmittelbar zuvor, ebenfalls am 30. April 2005, hatte der Sohn des Direktors der Klägerin sowohl die Inhaberschuldverschreibung als auch die ihr zugehö- rigen Zinsscheine von seiner Mutter, der Ehefrau des Direktors der 4 - 4 - Klägerin, geschenkt erhalten. Zinsscheine und Kaufpreis wurden bei Ab- schluss der Verträge übergeben. 5 Unter Berufung auf den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung durch Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und der beiden Zinsschei- ne durch Kaufvertrag vom selben Tage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung eines Teilbetrages von 511,29 € aus der Inhaberschuld- verschreibung sowie der Nennbeträge der Zinsscheine in Höhe von 1.048,14 €, insgesamt 1.539,43 €, in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage in Höhe von 511,29 € abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet.6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 - 5 - Die Beklagte sei verpflichtet, den in den Zinsscheinen verbrieften Zahlungsanspruch zu erfüllen, da Zinsscheine als selbständige Urkunden eine Forderung, die unabhängig vom Hauptpapier umlaufen könne, ver- brieften. Die Klägerin habe die Zinsscheine durch Kaufvertrag wirksam erworben. Die Übergabe der Scheine und die Abtretung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen seien Leistungen an Erfüllungs Statt aus der Kaufvertragsverpflichtung gewesen. Die Klägerin betreibe inso- weit eine eigene Rechtsangelegenheit. Die Einziehung dieser Forderung falle nicht unter das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG. Die Beklagte könne sich nicht auf § 1 Abs. 1 der Fünften Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz berufen, denn diese Vorschrift sei nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig und folglich nicht mehr anzuwenden. Die Zinsforderungen seien seit dem 6. Februar 2002 bzw. 2003 fällig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den von ihr ausgerufenen Staatsnotstand berufen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 stehe fest, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einen Staat gegenüber Pri- vatpersonen berechtige, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungs- ansprüche unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklär- ten Staatsnotstand zu verweigern. 8 Dagegen sei die Klägerin hinsichtlich der Forderung aus der Inha- berteilschuldverschreibung nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar Besitzerin dieses Inhaberpapiers, weshalb zu ihren Gunsten zunächst vermutet werde, dass sie auch materiell Berechtigte sei. Diese Vermutung sei al- lerdings durch den Inhalt des Beteiligungsvertrages widerlegt. Dieser verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG, was zur Nichtigkeit des Übertragungs- geschäfts nach § 134 BGB führe und die Anspruchsberechtigung der 9 - 6 - Klägerin entfallen lasse. Die Klägerin, die keine Inkassoerlaubnis besit- ze, betreibe mit der Einziehung dieser Forderung eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, denn sie verfolge eine fremde Rechtsangelegenheit. Wer nach außen hin für sich selbst auftrete, im Innenverhältnis aber für einen Drit- ten handele, besorge vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet grundsätzlich eine fremde Rechtsangelegenheit. Da der Beteiligungsver- trag nur die Aushändigung der zur Geltendmachung erforderlichen Ur- kunden und die treuhänderische Übertragung der Forderung zum Zwecke ihrer gerichtlichen Geltendmachung vorsehe, sei von einer Ermächti- gungstreuhand, nicht jedoch von einer Übereignung der Urkunde auszu- gehen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die der Urkun- de innewohnende Forderung durch Abtretung in ihr Vermögen überführt worden sei. Sie handle auch geschäftsmäßig, denn nach dem Beteili- gungsvertrag richte sich ihr Angebot ohne Beschränkung an einen unbe- stimmten Kreis von Interessenten. Ein Ausnahmefall erlaubnisfreier Rechtsberatung liege nicht vor. Die Klägerin bewege sich im Zentrum des Regelungsbereichs des Rechtsberatungsgesetzes, denn sie beab- sichtige Forderungen ihrer stillen Gesellschafter durchzusetzen und da- mit deren Rechte zu verwirklichen. Bei der Einziehung fremder For- derungen durch eine Gesellschaft ohne nennenswertes Eigenkapital be- stehe die Gefahr, dass Anleger mit Rechtsverlusten bis hin zum Total- ausfall ihrer Forderung rechnen müssten, weshalb der Schutzbereich des Rechtsberatungsgesetzes unmittelbar tangiert sei. - 7 - II. 10 Diese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen Überprü- fung stand. 11 A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimati- on de r Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus der Inhaberteilschuldver- schreibung verneint. Der Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und die damit verbundene treuhänderische Übertragung der Inhaberschuldver- schreibung ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). 12 1. Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Beteiligungsvertrages und des Vertrages über die treuhänderische Übertragung der Inhaber- schuldverschreibung vom 30. April 2005 ist anhand des Rechtsbera- tungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) ersetzt worden, für Altverträge aber weiterhin maßgeblich. 13 2. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, von dem das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, ist die Besorgung fremder Rechtsangelegen- heiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungs- zwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsmäßig (BVerfGE 47, 378, 390; 75, 246, 275 f.; 97, 12, 26 f.; BVerfG NJW 2000, 14 - 8 - 1251). Schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge, insbesondere die treuhänderische Abtretung von Forderungen, die gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs nichtig (BGHZ 37, 258, 261; 70, 12, 17; 102, 128, 130; 153, 214, 220; 169, 109, 118 Tz. 32). a) Dies gilt uneingeschränkt auch für die Übertragung einer wert- papierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) ver- brieften Forderung zur Einziehung. Dabei kommt es, anders als das Be- rufungsgericht und die Klägerin meinen, nicht darauf an, ob die Übertra- gung des Wertpapiers und damit der darin verkörperten Forderung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgen. Dies ist nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, der für die geschäftsmäßige Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken übertragener Forderungen im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung eine Erlaubnispflicht nor- miert, ohne Bedeutung. Auf die von der Revision der Klägerin unter Hin- weis auf § 1006 BGB und § 292 ZPO angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, von einer Übereignung der Inhaberschuldverschrei- bung an die Klägerin könne nicht ausgegangen werden, kommt es da- nach nicht an. 15 Für die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages und der Übertra- gung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung auf die Klägerin nach § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ebenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Klägerin ohne Übertragung der Forderung lediglich zu 16 - 9 - ihrer Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden oder aber ob die Forderung treuhänderisch auf sie übertragen worden ist. Nach seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Schutzzweck unterstellt Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG auch die Abtretung von Forderungen zu Einziehungs- zwecken der Erlaubnispflicht. b) aa) Entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bei der Einziehung von Forderungen ist - von geschäftsmäßigem Handeln abgesehen - allein, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einzie- hung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214; BAG NJW 1993, 2701, 2703; Chem- nitz/Jonigk, RBerG 11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 88; Kleine-Cosack, RBerG Art. 1 § 1 Rdn. 60; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 45; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 26). Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammen- hang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es ver- meidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäfts- mäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickel- ten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGHZ 61, 317, 320 f.; BGH, Ur- teile vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, NJW-RR 2003, 1938, vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371, vom 20. September 2005 - VI ZR 251/04, NJW 2005, 3570, vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726 f. Tz. 8 und Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910, 2911 Tz. 17). 17 - 10 - bb) Gemessen an diesen Grundsätzen dienen der Beteiligungsver- trag und die Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klä- gerin der Einziehung einer zu Einziehungszwecken übertragenen For- derung im wirtschaftlichen Interesse des stillen Gesellschafters. 18 19 Die Inhaberschuldverschreibung wird nach § 1 Abs. 2 des Beteili- gungsvertrages nur treuhänderisch auf die Klägerin übertragen. Die Be- teiligung des stillen Gesellschafters und die Übertragung erfolgen aus- weislich der Präambel des Beteiligungsvertrages zur klageweisen Durch- setzung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung. Dies ist nach § 1 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages das "Ziel der stillen Gesellschaft". Wirtschaftlich geschieht dies vor allem im Interesse der stillen Ge- sellschafter. Nach § 2 Abs. 1 des Beteiligungsvertrages ist jeder stille Gesellschafter an der jeweiligen Klage und dem Klageergebnis mit sei- nem in die stille Gesellschaft "jeweils eingebrachten Anlagevolumen (Nennwert zzgl. Zinsen)" beteiligt. Die Klägerin erhält nach § 3 Abs. 4 des Vertrages lediglich eine Erfolgsprovision, die nur an die Gründungs- gesellschafter der Klägerin ausgeschüttet wird. Diese macht das Ge- schäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Klägerin. Die Verein- barung der Erfolgsprovision stellt vielmehr eine Vergütung für die Inkas- sotätigkeit dar, ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2005 - BLw 11/04, WM 2005, 102). 20 Gleiches gilt für die rechtliche Einbettung der Übertragung der In- haberschuldverschreibung auf die Klägerin zur klageweisen Geltendma- 21 - 11 - chung in einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Ziel dieser rechtli- chen Konstruktion ist es nach den gesamten Umständen und den wirt- schaftlichen Zusammenhängen ähnlich wie bei der Abtretung von Scha- densersatzansprüchen von Kleinaktionären an einen eingetragenen Ver- ein (vgl. dazu OLG Düsseldorf WM 1993, 150 f.; BGH, Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000, 1251) lediglich, Art. 1 § 1 RBerG zu umgehen. Das ergibt sich insbeson- dere aus der im Beteiligungsvertrag geregelten Kosten- und Erfolgsbetei- ligung für die Klage gegen die Beklagte. Danach ist die Forderungsein- ziehung für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden. Sie trägt weder das Risiko, mit der Forderung aus der ihr übertragenen Inhaberschuld- verschreibung auszufallen, noch muss sie sich an den Kosten der Klage und Vollstreckung beteiligen. Diese sind nach § 3 Abs. 2 des Beteili- gungsvertrages vielmehr anteilig von den an der einzelnen Klage betei- ligten stillen Gesellschaftern zu tragen. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 GG und den Umstand, dass die der Klägerin übertragene Inhaberschuldverschreibung letztlich aus dem Vermögen der Ehefrau des Direktors der Klägerin stammt, trägt insoweit nichts aus. Dies ändert nichts daran, dass die Einziehung der Forderung gegen die Beklagte für die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit ist (Weth, aaO, Rdn. 16; Rennen/Caliebe, aaO, Rdn. 33). Zwischen der Klägerin, einer Limited, sowie Ehefrau und Sohn ihres Direktors beste- hen keine familiären Beziehungen, insbesondere keine sittliche Pflicht zur Einziehung der übertragenen Inhaberschuldverschreibung, die dem besonderen Schutz des Staates unterstellt sind. Überdies wird der Sohn des Direktors der Klägerin im Beteiligungsvertrag genauso behandelt wie jeder andere stille Gesellschafter. 22 - 12 - 23 c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Klägerin auch geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Ur- teil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561, vom 9. April 2002 - X ZR 228/00, WM 2000, 1085, 1086; BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103). aa) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler- frei festgestellt. Ausweislich des formularmäßigen Beteiligungsvertrages besteht die Tätigkeit der Klägerin darin, mit Inhabern von Inhaberschuld- verschreibungen der Beklagten mit der Wertpapierkennnummer … Beteiligungsverträge zu schließen, sich die Inhaberschuldverschreibun- gen übertragen zu lassen und diese im wirtschaftlichen Interesse vor al- lem der stillen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem Zweck tritt die Klägerin auch im Internet auf. Die Anzahl der Personen, die für solche Verträge in Betracht kommen, ist nicht zu überblicken. Dass sich die Tätigkeit der Klägerin nur gegen die Beklagte richtet und nur von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen betrifft, ist ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102 f.; OLG Düsseldorf WM 1993, 150, 152; BGH, Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; BVerfG NJW 2000, 1251). 24 bb) Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen stützen ihre gegenteilige Ansicht nicht. Das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 16. Juli 2003 (BVerwGE 118, 319 ff.) ist nicht 25 - 13 - einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit dem Tatbe- standsmerkmal "geschäftsmäßig" nicht. In seiner Entscheidung vom 5. November 2004 (BLw 11/04, WM 2005, 102 f.) hat der Bundesge- richtshof geschäftsmäßiges Handeln aus tatsächlichen Gründen wegen fehlender Wiederholungsabsicht in einem nicht vergleichbaren Ausnah- mefall verneint. Und das Urteil des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1994, 1138 f.) betrifft einen Fall, in dem das Deutsche Patent- amt der Klägerin bescheinigt hatte, Urheberrechtsansprüche nur gele- gentlich, also nicht geschäftsmäßig, wahrzunehmen. 3. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurück- zuweisen. 26 B. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet.27 Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin hin- sichtlich der Ansprüche aus den Zinsscheinen rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kaufvertrag vom 30. April 2005 verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und ist auch nicht als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam. 28 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Zins- scheine als selbständige Urkunden die Zinsforderung zu einer Haupt- schuld verbriefen und ihr Inhaber deshalb die Zinsforderung gegen Aushändigung des Scheins auch ohne Vorlegung der Haupturkunde gel- tend machen kann (§ 803 BGB). Zinsscheine sind vom Fortbestand der Haupturkunde unabhängige selbständige Inhaberpapiere und können deshalb unabhängig vom Hauptpapier übertragen werden (Staudinger/ 29 - 14 - Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002 § 803 Rdn. 1 f.; Erman/ Heckelmann/Wilhelmi, BGB 12. Aufl. § 803 Rdn. 1). 30 2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Zinsscheine durch Übertragung auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 30. April 2005 wirksam erworben, so dass die Klägerin mit der Ein- ziehung der Zinsforderungen eine eigene Rechtsangelegenheit betreibe, die keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedürfe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei dem Kaufvertrag über die Zinsscheine handele es sich um ein Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB, da wegen der familiären Ver- bundenheit der früheren Inhaberin der Zinsscheine mit dem Direktor der Klägerin und dem Verkäufer der Scheine, ihrem Sohn, davon auszuge- hen sei, dass die Klägerin beide am Erfolg der Klage beteiligen müsse, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler verneint (§ 286 Abs. 1 BGB). a) Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Ob dies der Fall ist, ist überwiegend Tatfrage. Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGHZ 36, 84, 87 f.; BGH, Urteile vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, WM 1980, 372, 373, vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890 und vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1732 Tz. 11 m.w.Nachw.). 31 b) Den ihr in Anwendung dieser Grundsätze obliegenden Nach- weis, dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Sohn ihres 32 - 15 - Direktors über den Erwerb der Zinsscheine nur ein Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 BGB war, hat die Beklagte nicht geführt, denn sie hat für ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten. Aus der unstreitig er- folgten Erklärung des Direktors der Klägerin in einem anderen Verfahren über die Einziehung einer Inhaberschuldverschreibung, seine Ehefrau am Klageerfolg beteiligen zu müssen, lässt sich nicht folgern, der Kaufvertrag vom 30. April 2005 über die Zinsscheine, die ausweislich des Vertrages bar bezahlt wurden, sei ein Scheingeschäft. - 16 - 33 3. Die Revision der Beklagten war danach ebenfalls als unbegrün- det zurückzuweisen. Nobbe Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 30 C 1595/05-20 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.07.2007 - 8 U 150/06 u. 300/06 -