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BLw 6/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/08 vom 28. November 2008 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschafts- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2008 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 16.394,34 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas- sungsgesetz. 1 Der Antragsteller ist Alleinerbe seines 1988 verstorbenen Vaters, G. P. L. , der 1976 seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 12 ha in eine LPG einbrachte und einen Inventarbeitrag von 10.322,80 Mark leistete. Der Vater war zuletzt Mitglied der Antragsgegnerin. Seine Mutter, die ihre Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung mit 2 - 3 - der LPG an den Antragsteller abgetreten hat, und der Antragsteller selbst waren ebenfalls Mitglieder der Antragsgegnerin. Die Mutter und der Antragsteller selbst schieden nach 1990 nicht aus der Antragsgegnerin aus. Die von der LPG (mit-)gegründete Aktiengesellschaft, die Nebenintervenientin berechnete im November 1982 den Wert seiner Beteiligung am Gesamtunternehmen mit 32.064,55 DM und ordnete dem Antragsteller 162 Aktien mit einem Nominalwert von 8.100 DM zu. 3 Die Mitglieder der Antragsgegnerin sowie zweier anderer LPGen hatten im März 1991 auf einer Vollversammlung den Zusammenschluss und deren Umstrukturierung in die Nebenintervenientin beschlossen. Diese wurde mit no- tariellem Vertrag vom 22. September 1991 als Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 1,5 Mio. DM gegründet. Dabei übernahm ein Mitglied der LPG Aktien mit einem Nennbetrag von 1.497.500 DM treuhänderisch für die nicht an der Gründung beteiligten Mitglieder der drei LPGen. Nach der Satzung der Ne- benintervenientin sollte das Aktienkapital durch Sacheinlagen aus dem Vermö- gen einer zwischengenossenschaftlichen Einrichtung (ZGE) für Rechnung der Gründer erbracht werden. 4 Dieser Vertrag wurde auf Grund von Beanstandungen des Registerge- richts nicht durchgeführt. In einer notariellen Nachtragsverhandlung vom 13. Juli 1992 wurde vereinbart, dass die drei LPGen als Gesellschafter in die in Grün- dung befindliche Nebenintervenientin eintraten, sie ihr Vermögen in diese ein- brachten und anstelle eines Gründungsgesellschafters Aktien im Nennwert von 1.499.500 DM übernahmen. Über die Auflösung der LPGen wurde bestimmt, dass in deren Liquidation das nur noch aus Aktien bestehende Vermögen nach Maßgabe der Vollversammlungsbeschlüsse vom 10. September 1991 auf deren Mitglieder übertragen werde. Als Anlage 1 zur Nachtragsurkunde wurde ein 5 - 4 - Einbringungsvertrag zwischen den LPGen und der Nebenintervenientin über die Übernahme des Vermögens als Sacheinlage beurkundet, der ein Verzeichnis des zu übertragenden Grundbesitzes beigefügt wurde. Die Nebenintervenientin wurde am 7. September 1992 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Antrag auf Eintragung eines Umwandlungsvermerks wurde 1996 jedoch zurückgewie- sen. Der Antragsteller hat mit einem im Jahre 2001 bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Antragsgeg- nerin in erster Stufe auf Erteilung von Auskünften durch Vorlage einer Personi- fizierung des Vermögens der LPG zum 31. Dezember 1991 und der Bilanzen aus den Jahren 1990 und 1991 und in zweiter Stufe auf Zahlung des danach errechneten Guthabens aus der Liquidation zu verpflichten. 6 Auf Grund einer Entscheidung des Landgerichts D. vom 6. Dezember 2004 wurde für die Antragsgegnerin ein Nachtragsliquidator bestellt, der mit der Nebenintervenientin am 8. September 2006 eine notariell beurkundete Nach- tragsvereinbarung zum Einbringungsvertrag vom 13. Juli 1992 abschloss. Es wurde vereinbart, dass das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin zu dem damals bestimmten Stichtag (30. Juni 1991) auf die Nebenintervenientin unter vollständiger Übernahme der Verbindlichkeiten in deren Vermögen übergehe. Zudem wurde unter Hinweis auf § 42 Abs. 2 LwAnpG verabredet, dass die Ne- benintervenientin den Mitgliedern der Antragsgegnerin ein Vorkaufs- und Über- nahmerecht an den Gegenständen der LPG zum Schätzwert einräumen werde. 7 - 5 - Die anschließend einberufene Mitgliederversammlung der Antragsgegne- rin stimmte der Nachtragsvereinbarung mit 49 zu 2 Stimmen zu. Gegen die Be- schlüsse wurden weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsklagen erhoben. 8 Der Antragsteller hat daraufhin in erster Instanz zusätzlich den Zwischen- feststellungsantrag gestellt, dass die Übertragung des Vermögens der drei LPGen im Rahmen des Liquidationsverfahrens auf die Nebenintervenientin ge- gen Gewährung der 1992 ausgegebenen Aktien nichtig sei, weil sie keine Nachzeichnung einer identitätswahrenden Umwandlung darstelle und deshalb gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. 9 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Zwischenfeststellungs- antrag und die im Wege der Stufenklage verfolgten Anträge insgesamt zurück- gewiesen. In der Verhandlung über die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) haben die Antragsteller den Feststellungsantrag als Hauptantrag gestellt und hilfsweise die in der ersten Instanz gestellten Anträge wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge mit dem Inhalt weiter, dass die Feststellung nur als Zwischenfeststellung zu dem als Hauptantrag weiter verfolgten Stufenantrag beantragt werde und das Ziel des Stufenantrages nicht mehr eine Zahlung aus dem Liquidationserlös, sondern die Feststellung sei, dass bei der Verteilung des Vermögens die Ansprüche des Antragstellers gemäß seiner zu beziffernden Beteiligung an der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei. 10 II. Das Beschwerdegericht bejaht die Zulässigkeit des Feststellungsantra- ges entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO. Diese betreffe zwar das Drittrechtsver- hältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin. Dieses 11 - 6 - könne aber Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn es für die Rechts- beziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei und die Antragstel- ler ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung haben. Das sei hier der Fall, weil bei einem Scheitern der Vermögensübertragung der Antragsteller wei- terhin einen Anspruch auf anteilige Beteiligung am Liquidationserlös hätte. Der Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet. Zwar seien auflösende Übertragungen des gesamten Vermögens der LPGen gegen Gewährung von Anteilsrechten bis zum 31. Dezember 1991 wegen Umgehung des gesetzlichen Sonderumwandlungsrechts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nach § 134 BGB nichtig gewesen. Das gelte aber nicht für die erst im Jahre 1992 erfolgten Neugründungen von Unternehmen unter Einbringung des gesamten Vermögens einer LPG. Bei diesen könne die Wirksamkeit der Sacheinlagever- einbarung nicht wegen Umgehung eines nicht mehr geltenden Sonderumwand- lungsrechts versagt werden. 12 Eine solche Übertragung des Vermögens der LPG als Sacheinlage in ein neu gegründetes Unternehmen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Diese lägen hier vor. 13 Das Vorkaufs- und Übernahmerecht für die ehemaligen LPG-Mitglieder nach § 42 Abs. 2 LwAnpG sei in der Nachtragsvereinbarung vom 9. September 2006 geregelt worden. Die notwendige Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Übertragung des Vermögens der LPG gegen Gewährung von Anteilsrech- ten sei in der Mitgliederversammlung vom 20. September 2006 beschlossen worden. 14 Zwar lasse sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Einbringungs- urkunde vom 13. Juli 1992 das Rechtsgeschäft nicht als ein grundsätzlich zu- 15 - 7 - lässiger Verkauf des Vermögens der Antragsgegnerin aus deren Liquidation auslegen. Hier könne die in der Urkunde aus dem Jahre 1992 übernommene Sacheinlageverpflichtung aber in eine Übertragung des Vermögens der LPG aus der Liquidation auf die Nebenintervenientin nach § 140 BGB umgedeutet werden, da der dafür erforderliche Beschluss der Mitgliederversammlung im Jahre 2006 gefasst worden sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers sei es nicht erforder- lich gewesen, den LPG-Mitgliedern eine Barabfindung entsprechend § 36 LwAnpG anzubieten. Derartige Ansprüche würden lediglich im Rahmen der Umwandlung, jedoch nicht anlässlich der hier erfolgten Gründung einer Kapital- gesellschaft gewährt. Ein zeitlich unbefristetes Recht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft sei zu verneinen. 16 Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Auskunft und auf Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages aus der Auseinandersetzung sei unbegründet. Ein Zahlungsanspruch bestehe nämlich nicht. Der Antragsteller hätte allenfalls verlangen können, unter Beachtung des § 44 LwAnpG an dem aus Aktien be- stehenden Erlös aus der Liquidation beteiligt zu werden. Auf die Möglichkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags sei der Antragsteller hingewiesen worden, der allerdings an dem auf Zahlung gerichteten Antrag festgehalten ha- be. 17 III. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 18 - 8 - A. Feststellungsantrag 1. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Antrag, die Unwirksam- keit der Vermögensübertragung - nunmehr im Wege einer Zwischenfeststellung (analog § 256 Abs. 2 ZPO) - festzustellen, ist zulässig. 19 a) Dem steht nicht entgegen, dass der in der Beschwerdeinstanz als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO nunmehr nur noch als Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem zum Hauptantrag erhobenen Stufenantrag gem. § 254 ZPO verfolgt wird. Zwar ist im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Antragsänderung, mit der ein bisher nur hilfsweise geltend gemachter Antrag zum Hauptantrag erhoben werden soll, nach § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 ZPO grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHZ 28, 131, 136). Eine Ausnahme gilt aber für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des frühren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist. Unter dieser Voraussetzung ist es auch zulässig, einen bisher als Hilfsantrag gestell- ten Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Hauptantrag zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989, IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875). So liegt es hier, weil das Beschwerdegericht über Haupt- und den Hilfsantrag in der Sache entschieden hat. 20 b) Die in § 256 ZPO bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf richterliche Feststellung liegen vor. Der Senat hat die Zulässigkeit sowohl der Feststellungsanträge nach § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 137, 134, 136 f.) als auch der im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Abfin- dungsansprüchen gestellten Zwischenfeststellungsanträge nach § 256 Abs. 2 ZPO (Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475) bejaht, wenn ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen wollte, dass eine Um- 21 - 9 - wandlung gescheitert sei. Die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche präjudizielle Bedeutung der Feststellung ergab sich daraus, dass es von der Wirksamkeit der Umwandlung abhing, ob das Mitglied Ansprüche nach §§ 28 Abs. 2, 36 oder 44 LwVG gegenüber dem Unternehmen neuer Rechtsform geltend ma- chen konnte oder ob es auf seine Rechte aus der Beteiligung im Liquidations- verfahren nach §§ 69 Abs. 4 Satz 3, 42 LwAnpG i.V.m. §§ 82 ff. GenG gegen- über der LPG i.L. verwiesen war. Für den hier gestellten Antrag gilt nichts anderes. Die beantragte Fest- stellung hat für die Beteiligten die gleiche Bedeutung wie eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Umwandlung. Wäre die Einlagevereinbarung auch nach der Nachtragsvereinbarung und der Zustimmung der Mitgliederversamm- lung fehlgeschlagen, bestünde der frühere Rechtszustand fort. Die Antragsgeg- nerin wäre noch Inhaberin des LPG-Vermögens, so dass das Liquidationsver- fahren fortgesetzt werden müsste. Der Antragsteller hätte einen Anspruch auf eine Beteiligung an dem Liquidationserlös, könnte sich aber andererseits als Übernehmer der Aktien einem Anspruch der Nebenintervenientin auf Zahlung rückständiger Einlagen nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1, 65 Abs. 1 AktG ausgesetzt sehen, weil die Einlageschuld von den Gründern nicht erfüllt wurde (vgl. OLG Dresden VIZ 2004, 283, 285 f.; Wenzel, AgrarR 1998, 139, 142; Czub, VIZ 2003, 105, 115). Wäre die Veräußerung gegen Anteilsgewährung dagegen wirksam, hätte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nur noch einen Anspruch auf eine Beteiligung an dem aus Aktien bestehenden Li- quidationserlös, soweit dieser nicht bereits durch deren Übertragung erfüllt wur- de. Eine Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Nebenintervenientin kommt dagegen nicht mehr in Betracht, wenn die Pflichten aus der Sach- einlagevereinbarung durch Übertragung des Vermögens der LPG erfüllt wur- den. 22 - 10 - 2. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet.23 a) Die Übertragung des gesamten Vermögens der LPG auf der Grundla- ge der Nachtragsvereinbarung verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). 24 aa) Zwar ist die Umstrukturierung einer LPG durch Übertragung ihres ge- samten Vermögens als Sacheinlage in ein neu gegründetes Unternehmen ana- log § 179a AktG (übertragende Auflösung) unwirksam, weil das Sonderum- wandlungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine abschließende Regelung für jede Form der Umwandlung einer LPG enthält und daher auch privatautonom gestaltete Formen der Umstrukturierung einer LPG im Wege der Einzelrechtsübertragung ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368, 369; zuletzt BGH, Urt. v. 19. Okt. 2007, V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28 - std. Rspr.). 25 bb) Die Übertragung scheitert dagegen nicht an dem Sonderumwand- lungsrecht des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, wenn sie in der Liquidati- on der LPG durch Veräußerung aller Vermögensgegenstände erfolgt, wobei die Gegenleistung auch in Anteilsrechten an dem übernehmenden Rechtsträger bestehen darf. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung in der Liquidation war nie streitig, da § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG allgemein auf die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Abwicklung der eingetragenen Genos- senschaften verweist und keine Anordnung enthält, dass die Vermögensge- genstände der LPG nur gegen Entgelt und nicht gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen veräußert werden dürfen (so schon Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544). 26 - 11 - Diese Form der Veräußerung ist damit ein taugliches Mittel zur „Heilung durch Nachzeichnung“ fehlgeschlagener Umwandlungen durch übertragende Auflösungen (dazu Neixler, NL-BzAR 2000, 352, 356; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 354; einschränkend: Czub, VIZ 2003, 105, 116). Die Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der Verwertung des LPG-Vermögens in der Liquidation durch einen Verkauf gegen Anteilsrechte an einem Unternehmen bedarf zwar eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung, aber nicht der Zustimmung sämtlicher LPG-Mitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 544). 27 cc) Gemessen daran, verstieß die Übertragung des Vermögens der An- tragsgegnerin auf die Nebenintervenientin nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Ziel der Nachtragsvereinbarung vom 8. September 2006 war es nach der Vor- bemerkung, die Übertragung des LPG-Vermögens aus der Liquidation durch eine Nachbesserung des Einbringungsvertrags vom 13. Juli 1992 und die Ge- nehmigung der Mitgliederversammlung zu dem geänderten Vertrag wirksam werden zu lassen. Eine solche Veräußerung war selbst dann zulässig, wenn damit eine bis dahin unwirksame Umwandlung durch übertragende Auflösung „geheilt“ wurde. 28 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die dafür er- forderlichen Voraussetzungen erfüllt worden. Die Einbringung der Vermögens- gegenstände der Antragsgegnerin in die Nebenintervenientin ist jedenfalls mit der Nachtragsvereinbarung und der Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam geworden. 29 aa) Einen Vertrag über die Veräußerung aus der Liquidation haben die Parteien allerdings nicht ausdrücklich abgeschlossen. Der Einbringungsvertrag aus dem Jahre 1992 wurde nicht als Veräußerungsvertrag abgeschlossen, und 30 - 12 - auch die Nachtragsvereinbarung enthält nicht die für einen Veräußerungsver- trag notwendigen Bestandteile. Das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung der Vereinbarungen durch das Beschwerdegericht, gegen das die Rechtsbe- schwerde Einwendungen nicht erhebt, lässt insoweit keine Rechtsfehler erken- nen und ist daher für das Rechtsbeschwerdeverfahren bindend. bb) Der Einbringungsvertrag aus dem Jahre 1992 lässt sich allerdings nicht in einen Veräußerungsvertrag zur Übernahme des Vermögens umdeuten. Das Beschwerdegericht hat das zu Unrecht bejaht. 31 Eine Umdeutung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn man mit dem Beschwerdegericht davon ausgeht, dass ein nach dem 31. Dezember 1991 ab- geschlossener Einbringungsvertrag schuldrechtlich wirksam war und allein der sachenrechtliche Vollzug der Genehmigung der Mitgliederversammlung der LPG bedurfte. Eine Umdeutung nach § 140 BGB setzt nämlich voraus, dass das tatsächlich abgeschlossene Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (BGHZ 26, 320, 328) oder wegen endgültiger Versagung einer erforderlichen Genehmigung (BGHZ 40, 218, 222) unwirksam ist. Die Umdeutung dient dem Ziel, den von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolg zu verwirklichen, wenn zwar das von ihnen gewählte rechtliche Mittel un- zulässig ist, aber ein anderer, rechtlich gangbarer Weg zur Verfügung steht (BGHZ 19, 269, 273; 68, 204, 206); sie ist nicht zulässig, wenn ein Vertrag nur wegen einzuholender Genehmigungen schwebend unwirksam ist (Bamber- ger/Roth/Wendtland, BGB, § 140 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 140, Rdn. 12; PWW/Ahrens, BGB, 3. Aufl., § 140, Rdn. 6). 32 Eine Umdeutung des Einbringungsvertrages in ein Verkaufsgeschäft scheidet aber auch aus einem anderen Grunde aus. Sie kommt nämlich in der Regel nicht in Betracht, wenn - wie hier - von den Mitgliederversammlungen 33 - 13 - eine Umwandlung beschlossen wurde, weil den Trägern der an einem Einbrin- gungsvertrag beteiligten Unternehmen dann nicht der Wille unterstellt werden kann, sich mit einer bloßen Übertragung der Vermögensgegenstände zu be- gnügen, bei der die gesetzlichen Folgen zum Schutz der Allgemeinheit, der Gläubiger und der Gesellschafter selbst nicht eintreten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1995, II ZR 294/93, NJW 1996, 659, 660). cc) Die Vermögensübertragung von der Antragsgegnerin auf die Neben- intervenientin ist jedoch im Jahre 2006 wirksam geworden. 34 (1) Nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts wäre die Vermögensübertragung allein durch die Zustimmung der Mitgliederver- sammlung im Jahre 2006 wirksam geworden, ohne dass es dafür ergänzender Vereinbarungen bedurft hätte. Die dem zugrunde liegende Ansicht, dass die erst im Jahre 1992 vollzogenen übertragenden Auflösungen einer LPG nicht gegen (mehr) gegen das Verbot der Umgehung des Sonderumwandlungsrechts verstießen und nur die Übertragung der Vermögensgegenstände der LPG auf das neu gegründete Unternehmen deshalb nicht dinglich wirksam werden konn- te, weil den Liquidatoren keine Vertretungsbefugnis zu einer Übertragung des Betriebsvermögens gegen die Gewährung von Anteilsrechten zukam (so OLG Dresden [2. Zivilsenat], VIZ 2004, 283, 284; anders jedoch OLG Dresden [Landwirtschaftssenat], VIZ 2002, 123, 124), entspricht allerdings nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, ZOV 2008, 27, 28). 35 (2) Dieser Fehler des Beschwerdegerichts wirkt sich jedoch nicht aus, weil die als Sacheinlage vereinbarte Vermögensübertragung durch die Bestäti- gung (§ 141 BGB) in der Nachtragsvereinbarung und den zustimmenden Be- schluss der Mitgliederversammlung wirksam geworden ist. 36 - 14 - (a) Die Bestätigung erfordert die Einigung der Parteien, sich in Kenntnis der Abreden auf den Boden des ursprünglichen Vertrages zu stellen (BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981; Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705). Ein solcher Wille ist in der Nachtragsvereinba- rung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. 37 Der Wille zur Bestätigung setzt allerdings voraus, dass die Vertragspar- teien die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages kennen oder zumindest Zwei- fel an dessen Rechtswirksamkeit haben (BGHZ 110, 235, 240; 129, 371, 377). Ein Bestätigungswille liegt auch schon dann vor, wenn die Parteien zwar irrtüm- lich von der Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrages ausgehen, mit dem Ab- schluss des neuen Rechtsgeschäfts aber jeden Zweifel an dessen Gültigkeit ausräumen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1977, II ZR 222/75, WM 1977, 387, 389), wobei sie mit dem bestätigenden Rechtsgeschäft auch möglicher- weise zur Unwirksamkeit führende Mängel des ursprünglichen Geschäfts behe- ben können (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 141 Rdn. 14; Staudin- ger/Roth, BGB [2003], § 141 Rdn. 20). Der Wille zur Bestätigung kommt dann in den diesem Zweck dienenden Änderungen oder Ergänzungen zum Ausdruck (vgl. BGHZ 7, 161, 163, BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981). 38 Danach liegt hier eine Bestätigung vor. Zwar haben die Parteien in den Vorbemerkungen zur Nachtragsvereinbarung ihre Rechtsansicht bekundet, dass die Einbringung des Betriebsvermögens der Antragsgegnerin in die Nebenintervenientin nach der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr als geset- zeswidrig zu erachten sei; sie haben aber zugleich erklärt, dass der Einbrin- gungsvertrag, wenn er als zulässige Veräußerung aus der Liquidation wirksam sein soll, um weitere Vereinbarungen ergänzt und von der Mitgliederversamm- lung genehmigt werden müsse. Die Nachtragsvereinbarung diente ferner aus- 39 - 15 - drücklich dazu, die Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrech- ten sicherzustellen und die Liquidation abzuschließen. (b) Die Bestätigung konnte entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dadurch erfolgen, dass für den Umfang der Gegenleistung auf die Verein- barung über die Gewährung von Anteilsrechten (Aktien) in dem Einbringungs- vertrag Bezug genommen wurde. Eine völlige Neuvornahme des Rechtsge- schäfts, in dem Sinne, als ob das alte Geschäft überhaupt nicht beachtet wer- den dürfe, ist für eine Bestätigung nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die die Bestätigung enthaltende Urkunde auf die Urkunde hinweist, die das zu bestäti- gende Rechtsgeschäft enthält (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705). 40 Die für eine Veräußerung aus der Liquidation gegen Gewährung von An- teilsrechten wesentlichen Vereinbarungen über die zu übertragenden Vermö- gensgegenstände und die Anzahl auf die gründenden LPGen entfallenden Akti- en sind vertraglich festgelegt worden. 41 dd) Die in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschrift (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB = § 313 Satz 1 BGB a.F.) erhobenen Einwendungen der Rechtsbeschwerde sind unbegründet, weil sowohl der Einbringungsvertrag als auch die Nachtragsvereinbarung notariell beurkundet wurden und die von dem Vertreter der Nebenintervenientin bei dem Abschluss der Nachtragsver- einbarung vorgelegte Vollmacht nach § 167 Abs. 2 BGB nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form bedurfte. 42 ee) Die Veräußerung des Vermögens einer LPG aus der Liquidation ge- gen Anteilsrechte an dem übernehmenden Unternehmen scheitert schließlich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daran, dass die Nach- tragsvereinbarung kein Angebot an die Mitglieder zum Ausscheiden gegen 43 - 16 - Übernahme der Aktien enthielt. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegan- gen, dass es bei einer mehrheitlich beschlossenen Veräußerung aus der Liqui- dation gegen die Gewährung von Anteilsrechten keines weitergehenden Schut- zes der LPG-Mitglieder durch ein im Gesetz nicht vorgesehenes Barabfin- dungsangebot bedarf. Das entspricht einer Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 20. September 2004, II ZR 334/02, VIZ 2004, 543, 545). Diese ist im Schrifttum zwar vereinzelt insoweit auf Kritik gestoßen, als durch die Vermögensübertragung gegen die Ausreichung von Anteilsrechten auch LPG-Mitglieder gegen ihren Willen Gesellschafter des Unternehmens werden (Bayer, EWiR 2004, 1189, 1190 ). Ob den LPG-Mitgliedern deswegen ein Austrittsrecht gegen Barabfindung entsprechend den Vorschriften im Um- wandlungsrecht einzuräumen ist (vgl. Bayer, aaO, der das allerdings nur für die LPG-Mitglieder vorschlägt, die nicht im Zuge der unwirksamen Umwandlung Anteilsinhaber geworden sind), wie es im Schrifttum für die übertragenden Auf- lösungen nach § 179a Abs. 1, 3 AktG teilweise vorgeschlagen wird (dazu Lei- nekogel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 84, 137; Lut- ter in Lutter/Winter, UmwG, 3. Aufl., Einl. Rdn. 48 f.; gegen eine solche Analo- gie: BayOblGZ 1998, 211, 217), kann aber für die Entscheidung über den Fest- stellungsantrag dahinstehen, da ein solches Austrittsrecht auch nur wie ein im Umwandlungsrecht begründetes Recht zum Ausscheiden gegen bare Abfin- dung wirkte und damit die Wirksamkeit einer mehrheitlich beschlossenen, nicht angefochtenen Vermögensübertragung nicht berührte. B. Stufenantrag 1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag nunmehr dahin geändert hat, dass nicht mehr Auskunft für einen (künftigen) Zahlungsantrag, sondern er die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangt, den Antragsteller entsprechend seinem Anteil an dem auf die Nebenintervenientin übertragenen 44 - 17 - Vermögen der LPG i.L. zu beteiligen, liegt eine nicht zulässige Antragsände- rung vor. a) Änderungen oder Erweiterungen des Sachantrages, die auf neues tat- sächliches Vorbringen gestützt werden, sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 ZPO nicht zulässig (Senat, BGHZ 120, 349, 350). Andere Ansprüche als auf Zahlung, zu deren Durchsetzung die be- antragte Auskunft dienen soll, sind nicht geltend gemacht worden. 45 Das Beschwerdegericht hat nicht übersehen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf eine andere Verteilung des aus Aktien bestehenden Liquidations- erlöses zustehen könnte, wenn die Anteilsrechte auf die LPG-Mitglieder nicht gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen am Ei- genkapital der LPG verteilt wurden. Es ist dem nicht weiter nachgegangen, weil der Antragsteller - trotz eines richterlichen Hinweises - seinen Antrag nicht ge- ändert und auf einer Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Aus- künften für einen vermeintlichen Zahlungsanspruch bestanden hat. An diese Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss ist das Rechtsbeschwerdege- richt gebunden, wenn in der Rechtsbeschwerdebegründung - wie hier - keine konkreten, auf einen bestimmten Tatsachenvortrag bezogene Verfahrensrügen (zu diesem Erfordernis: Senat, BGHZ 125, 153, 159) erhoben worden sind. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde erschöpft sich darin, immer wieder andere Gründe für einen (tatsächlich nicht bestehenden - dazu unter 2) Zahlungsan- spruch aufzuzeigen. 46 2. Da die beantragte Antragsänderung unzulässig ist, ist noch über den Antrag zu entscheiden, die den Stufenantrag insgesamt abweisenden Ent- scheidungen aufzuheben. Der Antrag ist unbegründet. 47 - 18 - a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem LPG-Mitglied auch im Liquidationsverfahren ein Anspruch auf Auskunftsertei- lung und Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen (Bilanzen und Personi- fizierung des LPG-Vermögens) zusteht (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, VIZ 1998, 533, 534). Der Auskunftsanspruch dient dazu, dem Mit- glied eine Berechnung seines Anteils am Liquidationserlös zu ermöglichen, der nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG dem nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu berech- nenden Wert seiner Beteiligung am Eigenkapital der aufgelösten LPG entspre- chen muss (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 103/93, VIZ 1995, 102, 103; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 41/97, aaO). 48 b) Rechtsfehlerfrei ist auch, dass eine Verurteilung zur Auskunft nicht in Betracht kommt, wenn Ansprüche des LPG-Mitglieds auf eine (weitere) Leis- tung aus dem Erlös aus der Liquidation der LPG nicht mehr bestehen oder nicht mehr durchsetzbar sind (Senat, Beschl. v. 9. November 2005, BLw 9/05, NJW- RR 2006, 349). Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des LPG-Mitglieds gegen- über der LPG setzt wie der allgemeine Auskunftsanspruch voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist (Senat, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, VIZ 1999, 370); dem Auskunftsanspruch kommt lediglich eine Hilfsfunktion für die Durchsetzung ei- nes Leistungsanspruchs zu (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, VIZ 2001, 51, 52). 49 c) Die geltend gemachten Zahlungssprüche bestehen dem Grunde nach nicht. Die Vermögensübertragung gegen die Gewährung von Aktien ist - wie ausgeführt - wirksam. Ein auf die Mitglieder zu verteilender Barerlös fällt bei dieser Veräußerung nicht an. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, dass sich ein zu verteilender Liquidationserlös in Geld hier daraus ergebe, dass der 50 - 19 - Nominalwert der ausgegebenen Aktien nicht dem in DM ausgedrückten Wert des LPG-Vermögens entsprochen habe. Ein Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin gegenüber der Nebeninter- venientin in Höhe der Differenz zwischen dem Grundkapital und dem Wert des übernommenen Vermögens, der als Erlös aus der Liquidation auszuschütten wäre, ergibt sich daraus nicht. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH hat mit dem nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu „per- sonifizierenden“ Eigenkapitalanteilen der Mitglieder an der LPG nichts zu tun (Senat, Beschl. v. 26. Oktober BLw 7/99, WM 2000, 255, 256; Beschl. v. 23. November 2007, BLw 26/07, ZOV 2008, 32, 33). Die in den ausgegebenen Anteilen (Aktien) verbrieften Rechte beziehen sich auf das gesamte Vermögen der Kapitalgesellschaft, einschließlich der Rücklagen (Senat, Beschl. v. 26. Ok- tober 1999, BLw 7/99, aaO). Weder bei einer Umwandlung noch bei einem Ver- kauf aus der Liquidation entstehen danach Zahlungsansprüche, wenn das über- tragene Vermögen der LPG nicht dem Grundkapital oder Stammkapital der ü- bernehmenden Kapitalgesellschaft entspricht. 51 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des gem. § 34 Abs. 2 LwVG festzusetzenden Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Der Geschäftswert ist da- nach für alle Instanzen auf 16.394,34 € neu festzusetzen. 52 Eine Festsetzung auf einen Wert von 3.000 € - wie von der Rechts- beschwerde beantragt - kommt allerdings nicht in Betracht. Da mit der Abwei- sung des hilfsweise geltend gemachten Stufenantrags dem Antragsteller der Zahlungsanspruch insgesamt aberkannt ist, ist der Antragsteller mit dem vollen Wert des von ihnen verfolgten Anspruchs beschwert und dieser Betrag auch 53 - 20 - dem Geschäftwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 1992, I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021). Dieser Wert kann jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nach der Schätzung der Nebenintervenientin festgesetzt werden, zumal diese nicht auf einer Berechnung des Werts der Beteiligung des Antragstellers gemäß § 44 LwAnpG beruht und - ohne Begründung - von der Angabe des frü- heren Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin abweicht, der im Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 den Geschäftswert des Zahlungsantrages mit 16.500 € angeben hatte. Letzteres ist zutreffend; mangels anderer Anhaltspunk- te ist die Höhe eines sich nach dem Wert der Beteiligung am Vermögen an der LPG bestimmenden Zahlungsanspruchs am Liquidationserlös nach der von den Antragstellern vorgelegten Berechnung des Werts der Beteiligung durch die Nebenintervenientin zu bestimmen, den diese mit 32.064,55 DM (= 16.394,34 €) beziffert hat. 54 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 26.01.2007 - 30 XV 305/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2008 - W XV 297/07 -