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Entscheidung

AnwZ (B) 22/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/06 vom 3. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich- terin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Be- scheid vom 14. Februar 2005 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Sie hat diesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 25. September 2008 aufgehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan beendet worden ist. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt. 1 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Er- 2 - 3 - messen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem An- tragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar da- durch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand rea- giert, dass der Antragsteller nachträglich die Voraussetzungen für eine Ord- nung seiner Vermögensverhältnisse durch die gerichtliche Bestätigung seines Insolvenzplans geschaffen hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, damit entfallen ist. Bis dahin wäre das Rechtsmittel unbegründet gewesen. Das geht zu Lasten des Antragstellers. Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Hauger Frey Stüer Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 40/05 -