OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 148/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 148/08 Verkündet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver- handlung vom 3. Dezember 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Rahmen der Zulassung der Revision aufgeho- ben. Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2005 wird geändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen tragen der Kläger ein Viertel und die Beklag- te drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No- vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu- satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel- lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags- parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver- sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen- de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er- setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege- lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan- wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie- den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 2 - 4 - 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten- den Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: 3 Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De- zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru- chen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein- trittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder- te Menschen maßgeblich ist. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder- te Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel- lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War- tezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof- fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver- mögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erhöht. 4 - 5 - 5 II. Der am 22. März 1947 geborene und bei der Beklagten renten- berechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer- behindert. Mit der Revision begehrt er von der Beklagten nunmehr noch die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Start- gutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte berech- net wurde. Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung 339 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) und weitere 9 Monate an Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens 117 Monate für schulische Ausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Ange- stellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen Überschreitung der Höchst- anrechnungsdauer von drei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszei- ten berücksichtigt wurden. Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. 6 Der Kläger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Möglichkeit der Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Aus- legung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters- rente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. 7 - 6 - 8 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge- setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten. Das Landgericht hat - neben weiteren, in der Revisionsinstanz nicht streitgegenständlichen Feststellungen - antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Auf die umfassende Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beschränkt auf den Streit um die Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS hat es die Revision zugelassen. Der Kläger begehrt in diesem Rahmen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 9 Entscheidungsgründe: Die auf den Umfang ihrer Zulassung beschränkte Revision des Klägers hat Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nicht erfüllt, da er am 31. Dezember 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung die Warte- zeit von 420 Monaten tatsächlich noch nicht erreicht gehabt habe. Eine 11 - 7 - Auslegung am Maßstab des durchschnittlichen Versicherten ergebe, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um- stellungsstichtag selbst erfüllt gewesen sein müssen. Daher komme es weder auf ein Erreichen der Wartezeit zu einem späteren Zeitpunkt noch auf die erhöhte Anrechnung nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht an. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS, der auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhe und deshalb einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei, verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder die Gebote von Treu und Glauben. II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.12 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicher- ten die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um- stellungsstichtag erfüllt sein mussten. Es zieht jedoch daraus den unzu- lässigen Schluss, dass deswegen auch sämtliche Voraussetzungen ei- nes Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Men- schen, soweit sie nicht in der Bestimmung selbst fingiert werden, am Umstellungsstichtag tatsächlich vorgelegen haben mussten. 13 Damit verkennt das Berufungsgericht, dass bei zutreffender Ausle- gung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Versicherte eine gesetzliche Ren- te auch dann "hätte beanspruchen können", wenn er zum Umstellungs- stichtag deren Voraussetzungen einseitig hätte schaffen können - unter- stellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Veröf- fentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durch- 14 - 8 - schnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das War- tezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausge- setzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Verein- barkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen. 2. Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel- lungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er- 15 - 9 - folgen hat. Die durch das Berufungsgericht getroffene Feststellung der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift, die auf einer Behandlung nach den für rentenferne Versicherte geltenden Grundsätzen beruht, ist damit gegenstandslos. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2005 - 6 O 190/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2008 - 12 U 204/05 (08) -