Entscheidung
1 StR 510/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 510/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung vom 19. November 2008 keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. Er hatte insbesondere Gelegenheit, zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesan- walts auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO Stellung zu neh- men, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. 1 - 3 - Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmit- teln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. Senatsbe- schluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.). Der Senat hat, wie sich aus der Fassung seines Beschlusses ergibt, das angefochtene Urteil - auch hin- sichtlich der Zumessung der Rechtsfolgen - für rechtsfehlerfrei erachtet, wes- halb für ihn keine Notwendigkeit für eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO bestand. 2 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Sander