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Entscheidung

III ZR 205/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 205/07 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.1 Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Dies gilt auch für den Inhalt der Schriftsätze, deren mangelnde Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht vom Kläger gerügt wird. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). 2 Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 O 211/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -