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Entscheidung

5 StR 114/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 114/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 15. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall II 2 der Urteils- gründe die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung entfällt (vgl. Antragsschrift des General- bundesanwalts). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Basdorf Brause Raum Schaal Dölp