Entscheidung
III ZR 249/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 249/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 220.652,53 €. Gründe: Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist nicht gegeben. 1 Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Ver- tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 124, 39, 44 f.; 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 2 - 3 - 136/04 - NJW 2005, 3205, 3207 unter II. 2.a aa; vom 12. Januar 2007 - V ZR 268/05 - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestim- mungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nach- prüfung stand. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Ausle- gungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen können. 3 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 4 Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 101 O 102/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2007 - 23 U 195/06 -