Entscheidung
AnwZ (B) 108/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 108/08 vom 22. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer am 22. Dezember 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Zu- lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgeg- nerin die Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 7. November 2008 aufgehoben, nachdem das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 (72 IN 53/08) der Antragstellerin die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über 1 - 3 - das Vermögen der Antragstellerin angekündigt hatte. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt. II. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserkärungen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr auch die Erstat- tung außergerichtlicher Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfah- ren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufs- bescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Widerruf ge- stützt war, nachträglich - aufgrund der Ankündigung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel der Antragstellerin unbegründet. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin. Ganter Ernemann Frellesen Schaal Hauger Frey Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 22/08 -