Entscheidung
4 StR 603/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum, auswärtige Strafkammer Reck- linghausen, vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Haft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geld- strafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der An- geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel- len Rechts rügt. 1 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch zielte die Bedrohung – inso- fern vom Landgericht missverständlich formuliert – nicht auf die räuberische Erpressung als solche, weil der Angeklagte mit deren Begehung, zu der er be- reits angesetzt hatte, nicht drohte, sondern auf den Einsatz der Pistole. 2 - 3 - Nachzuholen war der Ausspruch über den Maßstab der gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnenden, in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Da hierfür ein anderer Maßstab als 1:1 nicht in Betracht kommt, setzt der Senat diesen selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 StR 214/08; § 354 Abs. 1 StPO entspre- chend). 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer