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Entscheidung

IX ZB 95/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 95/08 vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 € festge- setzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 4c Nr. 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 Das Gericht kann die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 4 Halbs. 1 Alt. 1 InsO aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Er- 2 - 3 - werbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Daneben statuiert § 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen wei- teren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungs- grund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736 Rn. 3). Dieser Aufhebungsgrund ist hier gegeben. Der Schuldner hat - allerdings auch erst nach einer Vielzahl von vergeblichen Aufforderungen - lediglich einen Arbeitsvertrag mit flexiblen Ar- beitszeiten von Null bis 40 Stunden vorgelegt. Seine tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben sich daraus nicht. Um feststellen zu können, ob der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, musste dem Insolvenzgericht aber dargelegt werden, wie viele Stunden der Schuldner tatsächlich arbeitet und wel- chen Verdienst er damit erzielt. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - 67e IN 70/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 326 T 9/08 -