Entscheidung
II ZR 101/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/07 vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten wird zurückgewiesen. Streitwert: 859.495,12 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli- che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 1 Die Rüge der fehlenden Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, weil der Beklagte sie im Berufungsrechtszug nicht erhoben hat (§ 565 ZPO i.V.m. § 532 Satz 2 ZPO). Nachdem das Landgericht der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen Rüge nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Beru- fungsbegründung wiederholen müssen. Die im Berufungsrechtszug unterblie- 2 - 3 - bene Rüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht wirksam nach- geholt werden (BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05). Die Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt. Der anwaltlich vertretene Beklagte hätte spätestens anlässlich der Berufungsbegründung die angeblich in der mündli- chen Verhandlung vor dem Landgericht geäußerte Rechtsansicht, die Voraus- setzungen des § 110 ZPO lägen im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten nicht vor, überprüfen müssen. Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 72/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.04.2007 - 19 U 230/06 -