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Entscheidung

3 StR 601/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 601/08 vom 15. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2009 beschlossen: Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2008 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Ge- richt (§ 267 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH NJW 2008, 3509; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Mit der Zu- stellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 345 Rdn. 5). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer