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Entscheidung

KVR 54/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 54/07 vom 15. Januar 2009 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen zu 1 und 2 werden zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 wird auf ihre Kos- ten als unzulässig verworfen. 3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Mit Beschluss vom 14. August 2008 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2007 unter Zurückweisung des wei- tergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrechtsbeschwerde des Bundes- kartellamts teilweise aufgehoben. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nach dem Beschluss werden außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet. 1 - 3 - 2 Mit ihren Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen beantragen die Bei- geladenen zu 1 und 2, den Betroffenen jeweils die Erstattung ihrer außergerichtlichen Ko- sten aufzuerlegen, hilfsweise den Betroffenen jeweils die Erstat- tung von 50% der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. 2. Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keinen Anlass zur Ände- rung seiner Kostenentscheidung. 3 a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Gegenvorstellung als außerordentli- cher Rechtsbehelf statthaft ist. Dies wird insbesondere vom Bundesfinanzhof, der die Frage dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bun- des zur Entscheidung vorgelegt hat, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.2007 - 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416) generell verneint (vgl. BFH, Beschl. v. 26.9.2007 - V S 10/07, NJW 2008, 543). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. 4 b) Die Gegenvorstellungen sind nämlich jedenfalls unbegründet. Die Kos- tenentscheidung entspricht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu 1 und 2 der Rechtslage. 5 3. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 2 ist unzulässig. Ihre Rüge gegen den am 4. September 2008 zugestellten Beschluss ist erst am 1. Okto- ber 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Nach § 71a Abs. 2 GWB ist die Rüge jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung rechtli- chen Gehörs zu erheben. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 den Beschluss, aus 6 - 4 - dem sich die angebliche Gehörsverletzung ergeben soll, nicht sofort oder zu- mindest innerhalb der nächsten Arbeitstage lesen konnten. Die Frist des § 71a Abs. 2 GWB ist deshalb nicht eingehalten. 4. Die zulässige Anhörungsrüge der Beigeladenen zu 1 ist unbegründet.7 Eine Unbilligkeit der vom Bundesgerichtshof bei der Kostenentscheidung nach § 78 GWB vorgenommenen Interessenabwägung kann mit der Anhö- rungsrüge nicht geltend gemacht werden. Der Senat hat im Übrigen bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1 besonders am Verfahrensausgang interessiert war und sich durch umfangreichen Vortrag und Sachanträge beteiligt hat. 8 Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -