OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 ARs 2/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 2/09 vom 21. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009 - 2 StR 386/08 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos- sen: Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre- chung des Senats. Gründe: Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstra- fenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann". 1 Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine ge- meinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theore- tisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre. 2 - 3 - Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen. 3 Nack Kolz Hebenstreit Elf Jäger