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Entscheidung

4 StR 473/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 473/08 vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2008 in den Aussprü- chen über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli- cher Körperverletzung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Qualifikati- onstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs) verwirklicht, durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Geschädigten, um aus deren Woh- nung Geld und andere Wertgegenstände entwenden zu können, eine narkoti- sierende Substanz, so genannte "K.O.-Tropfen", in den Kaffee gegeben, nach deren Genuss die Geschädigte für etwa drei Stunden bewusstlos wurde. Da- nach hat der Angeklagte die K.O.-Tropfen, die er bei sich führte, um den Wider- stand der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern, zwar bei der Begehung der Tat verwendet. Der Einsatz der K.O.-Tropfen erfüllt aber unter den hier ge- gebenen Umständen lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, denn ein narkotisierendes Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosie- rung ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Juli 1998 - 1 StR 309/98). Auch die durch das Verabfol- gen der „K.O.-Tropfen“ verursachte Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223 Bewusstseinsverlust 1) hat der Angeklagte demgemäß nicht mittels eines ge- fährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern durch Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe und, was das Landgericht überse- hen hat, mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB; vgl. BGHR aaO: zu § 223 a StGB). 2 2. Die wegen dieser Tat verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten hat keinen Bestand, weil nicht auszuschließen ist, dass das Land- gericht eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es sie dem Straf- rahmen des § 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) ent- nommen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier 3 - 4 - allein vorliegenden Wertungsfehler nicht. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. Tepperwien Maatz Athing RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben Tepperwien Mutzbauer