Entscheidung
III ZR 94/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 94/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte zu 2 und Beschwerde- führerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen 1. …, 2. …, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Ober- landesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 202/06 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrich- tige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Ver- trieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklä- rung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken un- ter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsver- handlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zuzulassen. Das Beru- fungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 2 für den aus der Scheckunterschlagung entstandenen Schaden auf eine Zurech- nung des pflichtwidrigen Verhaltens des Erstbeklagten gemäß § 278 Satz 1 BGB gestützt und auf die Grundsätze des Senatsur- - 3 - teils vom 10. Februar 2005 (III ZR 258/04 - NJW-RR 2005, 756 ff) verwiesen. Danach steht es der Verantwortlichkeit des Unterneh- mers für eine durch seinen Erfüllungsgehilfen begangene Verun- treuung nicht entgegen, dass der Erfüllungsgehilfe keine Inkasso- vollmacht hatte (Senatsurteil vom 10. Februar 2005 aaO unter II. 1.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei ist es unerheb- lich, dass der Erstbeklagte von den Anlageinteressenten nicht Bargeld, sondern Schecks erhielt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 108.768,07 € Schlick Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 5 O 427/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 U 202/06 -