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Entscheidung

4 StR 624/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 624/08 vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugend- kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bo- cholt vom 3. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefähr- licher Körperverletzung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Ge- setzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbe- fohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 449 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b]; BGH, Beschl. v. 7. Febru- ar 2008 - 5 StR 583/07). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass das Landge- - 3 - richt bei zutreffender Bewertung dieses konkurrenzlichen Ver- hältnisses auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann