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Entscheidung

II ZR 241/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 241/07 vom 9. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Grundsatzfra- gen sind nicht zu entscheiden, eine Divergenz liegt nicht vor, und die Klägerin macht zu Unrecht geltend, ihre Verfahrensgrundrech- te seien verletzt worden. Auf dem eingeschlagenen Weg kann die Klägerin ihr dem Senat grundsätzlich durchaus nachvollziehbares Ziel, die Handhabung der Zinsklausel des Gesellschaftsvertrags für Gesellschafterdarlehen pp. durch den Beklagten zu 1 rückgän- gig zu machen bzw. für die Zukunft zu verhindern, nicht erreichen: Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass § 7 des Gesellschaftsvertrags jedenfalls nicht im Sinne des Feststellungs- antrags zu 3 zu verstehen sei. Dieser widerspricht der pauschalie- renden Regelung in § 7 des Gesellschaftsvertrags und kann auch nicht mit einem anderen Inhalt versehen werden (§ 308 ZPO). Ei- ne Einschränkung auf "Missbrauchsfälle" wäre völlig unbestimmt, wobei der Senat allerdings der Auffassung ist, dass die Praktiken des Beklagten zu 1 seiner Treupflicht und dem Geist des Gesell- schaftsvertrags widersprechen. Eine Leistungsklage auf Neube- rechnung des Gewinns war nicht Gegenstand des Berufungsver- fahrens. Eine Zahlungsklage hätte auf Leistung an die Gesell- - 3 - schaft lauten müssen. Im Übrigen sieht der Senat von einer nähe- ren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 162.458,20 € (30.000,00 € [Klageantrag 3] + 67.958,20 € [Klageantrag 4 a + 0,00 € [Klageantrag 4 b wegen § 44 GKG] + 50.000,00 € [Klage- antrag 4 c wegen § 44 GKG] + 2.500,00 € [Klageantrag 5] + 5.000,00 € [Klageantrag 6] + 4.000,00 € [Klageantrag 8 a] + 0,00 € [Klageantrag 8 b wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG] + 3.000,00 € [Klageantrag 9]) Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2006 - 15 O 30/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2007 - I-9 U 18/07 -