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Entscheidung

5 StR 592/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 592/08 (alt: 5 StR 617/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Verge- waltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwä- gungen stehende „brutale … Begehungsweise“ (UA S. 93) sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Tä- ter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vor- liegende Milderungsgründe dar. Brause Schaal Schneider Dölp König