Entscheidung
IV ZR 142/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 142/08 vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Februar 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird zu- rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert. Das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei der Anzeigeaufforderung in der Vorsorgeversicherung (§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur vorläufi- gen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 (2) Satz 4 AKB) und zur Rückwärtsversicherung. Eine ent- scheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbe- dürftige Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur ist damit nicht dargetan. Von der Literatur wird diese Frage - soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die dazu allein vom Oberlandesgericht Düsseldorf NJW-RR 1996, 928 - 3 - und vom Kammergericht VersR 2004, 1593 angestellten (zusätzlichen) Erwägungen waren jeweils nicht ent- scheidungserheblich. Die Sach- und Rechtslage bei Aufforderungen, die Prämienzahlungspflicht zu erfüllen, einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisi- ken, um sich darüber die Möglichkeit zu erhalten, auch für diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen, andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechts- folgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht vergleichbar. Für eine Gleichbehandlung der Fall- gestaltungen gibt es danach keine Grundlage. Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. 3. Streitwert: 80.000 € Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2007 - 11 O 263/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2008 - I-4 U 121/07 -