Leitsatz
XII ZB 101/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/05 vom 11. Februar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 17 Abs. 3 a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländi- schen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Inter- nationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätz- lich ausreichend, wenn das ausländische Rechtsinstitut einen mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren Ausgleichsmechanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorse- hen. b) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - OLG Bamberg AG Würzburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts Bamberg vom 17. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 € Gründe: I. Die Parteien - beide niederländische Staatsangehörige - streiten um die "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht. 1 Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 15. Dezember 1971 in den Niederlanden die Ehe geschlossen. Seit Anfang der 70er Jahre haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, dort 2 - 3 - hat zumindest der Ehemann den Großteil seiner gesetzlichen und betrieblichen Rentenanwartschaften erworben. 3 Auf den der Ehefrau am 11. Dezember 2003 zugestellten Scheidungsan- trag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe gemäß Artt. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach niederländischem Recht geschieden (in- soweit rechtskräftig). Den Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB hat es zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Ehefrau weiterhin die Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht. 4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag der Ehefrau auf "regelwidrige" Durchfüh- rung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht könne keinen Erfolg haben, weil auch dem eigentlich berufenen niederländischen Sachrecht ein Wertausgleich bekannt sei. Für ein "Kennen" im Sinne der Kollisionsnorm Art. 17 Abs. 3 EGBGB sei dabei keine völlige Übereinstimmung der den Ver- sorgungsausgleich regelnden ausländischen Vorschriften mit denen des deut- schen Rechts erforderlich. Ausreichend sei eine Vergleichbarkeit des betreffen- 6 - 4 - den Rechtsinstituts mit dem Kernbereich des deutschen Versorgungsaus- gleichs. Ein Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne liege deshalb vor, wenn bei Auflösung der Ehe dem einen Ehegatten zu Lasten der Versor- gung des anderen Ehegatten Anrechte zugewiesen würden, die ihm zumindest eine dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechende eigenständige Alterssicherung in Anknüpfung an die vom Ausgleichspflichtigen während der Ehe erworbenen Anrechte verschafften. Für die Qualifizierung der ausländischen Regelung als Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts genüge es dabei, dass nur ein Teilausgleich be- stimmter Versorgungen erfolge oder dass nur Anrechte eines bestimmten Si- cherungssystems in den Ausgleich einbezogen würden. Das niederländische "Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungs- ansprüchen bei Scheidung" erfülle diese Voraussetzungen. Es verschaffe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Altersversorgung mit schuldrechtlichem Ausgleichscharakter, indem die in Art. 1 Abs. 4 benannten Anrechte dem Aus- gleich zwischen den Eheleuten unterlägen. Der Ehegatte, der während der Ehezeit keine oder geringere Rentenanwartschaften erworben habe, erhalte einen Anspruch auf Rentenauszahlung in Höhe der Hälfte des ehezeitbezoge- nen Rentenanteils, der entweder gegenüber der (inländischen) natürlichen bzw. juristischen Person, welche die Zahlung zu leisten habe, oder aber gegenüber dem anderen Ehegatten geltend zu machen sei. Der Ausgleich habe Versor- gungscharakter, weil die Aufteilung der Anrechte unabhängig vom Bedarf bzw. der Leistungsfähigkeit erfolge und auch der Güterstand der Eheleute unmaß- geblich sei. Die niederländische Regelung entspreche damit zumindest dem deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und sei deshalb mit den §§ 1587 ff. BGB vergleichbar. Dass der Auszahlungsanspruch entweder in dem Zeitpunkt erlösche, in dem das Rentenanrecht des Ausgleichspflichtigen ende, oder aber mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausgleichsberechtigte sterbe, 7 - 5 - berühre den Versorgungscharakter der niederländischen Regelung und die da- mit einhergehende grundsätzliche Vergleichbarkeit mit dem deutschen Versor- gungsausgleich nicht. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 1587 g BGB erlö- sche nämlich mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen. 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk- ten stand. 2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, folgt nach autonomem Recht die internationale Zu- ständigkeit für die Ehescheidung aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Damit ist zugleich wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versor- gungsausgleich die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 386). Die Ver- ordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO), die in Art. 3 die allgemeine Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ehescheidung regelt, steht dem nicht entgegen. Nach Art. 1 Brüssel IIa-VO unterliegen Scheidungs- folgesachen - mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Fälle - und damit auch der (im Verbund geführte) Versorgungsausgleich nicht dem sachlichen Anwen- 9 - 6 - dungsbereich der Verordnung (vgl. Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 606 a Rdn. 43; Breuer Ehe- und Familiensachen in Europa Rdn. 216; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. Anh. II EG-VO Ehesachen Rdn. 5). 10 3. Das Oberlandesgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Versor- gungsausgleich gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB regelwidrig nach deut- schem Recht durchzuführen, denn nach niederländischem Recht findet ein Ver- sorgungsausgleich im Sinne dieser Kollisionsnorm nicht statt (a.A. AnwKomm/ Gruber BGB Bd. I Art. 17 EGBGB Rdn. 127; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 60; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des famili- engerichtlichen Verfahrens [2008] Kap. VIII Rdn. 989 ff.; Staudinger/Rehme BGB [2003] Vorbem. zu §§ 1587-1587 p Rdn. 41; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Art. 17 Rdn. 315 und 332; Erman/Hohloch 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 60; Klattenhoff FuR 2000, 49, 56; Wagner Versorgungsausgleich mit Aus- landsberührung Rdn. 31; zu den damaligen Reformbestrebungen in den Nieder- landen vgl. Reinhard Rechtsordnungen mit Versorgungsausgleich [1995] S. 353 ff., 371 f.). a) Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB unterliegt die Schei- dung dem Recht des Staates, das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei- dungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also niederländisches Recht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann aber nach dieser Re- gelung ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten gemäß der Auffangvorschrift des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (sub- sidiär) nach deutschem Recht durchzuführen. Dies setzt voraus, dass der ande- re Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben 11 - 7 - hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und die Durchführung des Wertausgleichs im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 28/93 - NJW-RR 1994, 322, 323 und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825 f.; Finger FF 2002, 154, 157; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 62; Henrich FamRZ 1986, 841, 852; BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.; für den erweiterten An- wendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach dem geplanten Ge- setz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 113). Ein Versorgungsausgleich findet im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht statt, wenn er in dem an sich berufenen Scheidungsstatut nicht vorgesehen ist oder wenn - bei einer Versorgungsausgleichsregelung im Schei- dungsstatut - keines der Heimatrechte der Ehegatten ein solches Rechtsinstitut kennt (Bamberger/Roth/Heiderhoff BGB Art. 17 EGBGB Rdn. 108). Dabei gel- ten für das "Stattfinden" dieselben Maßstäbe wie für das "Kennen" des Versor- gungsausgleichs im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 Nr. 2 EGBGB (so im Ausgangspunkt Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 357; a.A. Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 55). Ein Versorgungsausgleich findet also nur dann nicht statt, wenn ihn die betreffende Rechtsordnung nicht kennt, wenn sie also eine dem deutschen Recht vergleichbare Regelung für den Ausgleich von Versorgungsanrechten im Scheidungsfall nicht vorsieht. 12 aa) Der regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EGBGB liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht gerechtfertigt und damit unbillig erscheint, wenn der Versorgungsausgleich in den Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene Recht 13 - 8 - keine befriedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet, auch dann nicht durchgeführt werden kann, wenn - wie hier - während der Ehe inländische Versorgungsan- wartschaften erworben wurden oder wenn eine Verbindung der Ehegatten wäh- rend ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die den Versorgungsausgleich kennt (vgl. BT-Drucks. 10/504 S. 64; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 355). Für die Beurteilung, ob das ausländische Recht keine be- friedigende Ausgleichsmöglichkeit bietet und deshalb subsidiär deutsches Recht anwendbar ist, soll das ausländische Sachrecht zwar an den (strengen) Wertmaßstäben des inländischen Versorgungsausgleichs gemessen werden. Das bloße "Kennen" eines Wertausgleichs in der ausländischen Versorgungs- ordnung erfordert indessen bereits begrifflich nicht, dass die ausländische Re- gelung mit dem deutschen Versorgungsausgleich deckungsgleich ist (Klatten- hoff FuR 2000, 49, 55). Angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten eines Wertausgleichs (vgl. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 305 ff.) muss das ausländische Recht insbesondere in seiner rechtstech- nischen Ausgestaltung des Wertausgleichs nicht dem System des deutschen Rechts entsprechen (Kropholler Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 363; Lü- deritz IPRax 1987, 74, 79; Finger FF 2002, 154, 156). Der Gesetzgeber hat es durch die Ausgestaltung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB vielmehr gebilligt, dass die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach ausländischem Recht bis zu einem gewissen Umfang hinter den Maßstäben des deutschen Rechts zurück- bleiben kann (Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 340; Rahm/Künkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 912). bb) Das bedeutet zunächst, dass Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht schon dann anwendbar und ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen ist, wenn die ausländische Rechtsordnung einen Versorgungs- ausgleich zwar abstrakt als Institut kennt, dessen einschlägige Tatbestände im 14 - 9 - konkreten Fall aber nicht erfüllt sind (vgl. aber Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 56; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 362). Denn in diesen Fäl- len ist dem ausländischen Recht ein Versorgungsausgleich zwar der Sache nach bekannt, die Durchführung des Wertausgleichs nach der autonomen Wertentscheidung des ausländischen Rechts aber aufgrund der konkreten Um- stände des Einzelfalls ausgeschlossen. Eine solche autonome Wertentschei- dung des ausländischen Rechts wird durch Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht obsolet. Sie wird vielmehr, wie sich aus der grundsätzlichen Verweisung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ergibt, vom deutschen Internationalen Privatrecht akzeptiert. cc) Außerdem ist dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts bereits dann materiell "be- kannt", wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentli- chen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist (ähnlich Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 870; Finger FF 2002, 154, 156; Lüderitz IPRax 1987, 74, 76; MünchKomm/Winkler-Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 219). Die ausländische Regelung muss darauf ge- richtet sein, anlässlich der Scheidung die wesentlichen in der Ehezeit erworbe- nen Versorgungsanrechte unabhängig von Bedürfnis, Leistungsfähigkeit und Güterstand der Ehegatten angemessen aufzuteilen und dem Ausgleichsberech- tigten möglichst eigene Ansprüche gegen einen Versorgungsträger zu verschaf- fen (vgl. zur Zielsetzung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 1 ff.; zum geplanten VersAusglG vgl. BT-Drucks. 16/10146, S. 37 f.). Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möch- te, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht struktu- 15 - 10 - rell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versor- gungsanrechte vorsehen. 16 Dabei ist es für eine mit dem deutschen Recht im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB vergleichbare Regelung grundsätzlich ausreichend, wenn das ausländische Sachrecht nur einen dem deutschen schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) entsprechenden Ausgleichsmechanismus vorsieht (Finger FF 2002, 154, 256; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungs- rechts Kap. VI Rdn. 336; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 59; ders. FamRZ 1986, 841, 851; Klattenhoff FuR 2000, 49, 55; Rahm/Künkel/ Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. VIII [2008] Rdn. 906; MüchKomm/Winkler von Mohrenfels IPR Art. 17 EGBGB Rdn. 219; Wick aaO Rdn. 388; a.A. Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 327; Staudin- ger/Rehme aaO Vorbem. zu §§ 1587-1587 p Rdn. 40). Das folgt zum einen daraus, dass auch nach den Maßstäben des deut- schen Rechts für den angemessenen Ausgleich ausländischer Versorgungsan- rechte nur der schuldrechtliche Wertausgleich zur Verfügung steht (vgl. Senats- beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 f.; Jo- hannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 243; BR-Drucks. 16/10144, S. 113). Deshalb muss im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB eine ausländische Regelung, die deutsche (aus der Sicht der ausländischen Rechts- ordnung also ausländische) Anrechte primär nur einem schuldrechtlichen Wert- ausgleich unterwirft, grundsätzlich als im Kern mit dem deutschen Versor- gungsausgleich vergleichbar behandelt werden. Zum anderen muss die aus- ländische Regelung auch insoweit als mit dem deutschen Recht vergleichbar angesehen werden, als sie "einheimische" (aus der Sicht der ausländischen Rechtsordnung inländische) Anrechte nicht einem öffentlich-rechtlichen, son- dern ebenfalls nur einem schuldrechtlichen Ausgleich unterstellt. Insoweit wür- 17 - 11 - de der wirksame Ausgleich von Versorgungsanrechten, wie er mit der von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorgesehenen Anwendung des deutschen Ver- sorgungsausgleichs erstrebt wird, nicht besser erreicht als von dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB primär berufenen ausländischen Recht. Das deut- sche Recht könnte diese - aus seiner Sicht ausländischen - Anrechte ebenfalls nur schuldrechtlich ausgleichen. b) Der Versorgungsausgleich nach niederländischem Recht ist aber aus kollisionsrechtlicher Sicht nicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentli- chen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar; deshalb kommt vorliegend aufgrund der vom Ehemann erworbenen inländi- schen Versorgungsanwartschaften die regelwidrige Anwendung deutschen Rechts in Betracht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB). 18 aa) Mit Wirkung zum 1. Mai 1995 ist in den Niederlanden das Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung in Kraft ge- treten ("Wet verevening pensioenrechten bij scheiding" [WVP]; abgedruckt in Bergman/ Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Niederlande" S. 173 ff.). Es regelt die Verteilung von in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaf- ten bestimmter Privat- oder Betriebspensionskassen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP nach der Scheidung bzw. nach der Trennung von Tisch und Bett (vgl. Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länder- bericht Niederlande Rdn. 48 ff.). Beide Ehegatten haben in diesen Fällen ein hälftiges Recht auf die während der Ehe aufgebauten Rentenanwartschaften, sofern sie einen Ausgleich nicht durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungs- vereinbarung ausgeschlossen haben. Der Ausgleichsberechtigte erhält aber nur ein vom Inhaber des Anrechts abgeleitetes Recht. Er kann zwar nach Art. 2 Abs. 2 WVP kraft Gesetzes den Rentenausgleich direkt gegenüber dem priva- ten bzw. betrieblichen Rentenversicherungsträger geltend machen. Auch ist 19 - 12 - nach Art. 7 Abs. 2 WVP der an den Ausgleichsberechtigten auszuzahlende Teil der Rente bzw. des Rentenanspruchs vor Verfügungen des Versorgungsinha- bers geschützt. Die anteilige Auszahlung der monatlichen Altersrente bleibt aber nach Art. 2 Abs. 3 und 4 WVP grundsätzlich abhängig von dem Rentenan- spruch des Ehegatten, der die Altersrente aufgebaut hat (Klüsener FamRBint 2006, 15, 18; Riek/Thöle Ausländisches Familienrecht Niederlande Rdn. 23). Erreicht dieser die Altersgrenze, erhalten beide Ehegatten ihren jeweiligen An- teil an der Altersrente. Verstirbt der Ehegatte, der die Altersrente aufgebaut hat, entfällt auch der Anspruch auf Altersrente des anderen Ehegatten, der dann ggf. eine spezielle Hinterbliebenenrente erhält (Rieck/Thöle aaO Niederlande Rdn. 23). Nur wenn die Parteien durch notariellen Ehevertrag oder notariellen Scheidungsvertrag eine entsprechende Vereinbarung treffen, werden zuguns- ten des Ausgleichsberechtigten statt eines Ausgleichs nach Art. 2 WVP eigene Anrechte bei dem betreffenden Versorgungsträger begründet, sofern dieser zustimmt (Art. 5 WVP; vgl. Klüsener FamRBint 2006, 15, 18). Nach Art. 1 Abs. 8 ist das WVP auch auf ausländische Rentenregelungen anwendbar, so- fern auf das Ehegüterrecht der Parteien niederländisches Recht anwendbar ist und diese Rentenregelungen nicht unter Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP fallen. Ein Ausgleichsanspruch besteht hier aber nur gegen den anderen Ehegatten (Klü- sener FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rdn. 48 ff.). Damit ist das niederländische WVP zwar grundsätzlich mit dem in § 1587 f ff. BGB geregelten (subsidiären) schuldrechtlichen Versorgungsaus- gleich insoweit vergleichbar, als es dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ab- geleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger und für den Fall des Vorver- sterbens des Verpflichteten - sofern die Versorgungsordnung dies vorsieht - eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Allerdings bleibt die niederländische Regelung in bestimmten Punkten hinter dem deutschen (schuldrechtlichen) 20 - 13 - Versorgungsausgleich zurück. Sie stellt dem Ausgleichsberechtigten für den im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "aus- ländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte nur einen schwachen Ausgleichsanspruch zur Verfügung: Nach Art. 1 Abs. 8 WVP erhält hier der Be- rechtigte lediglich einen Anspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dieser Anspruch ist nicht - wie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 a Abs. 5 VAHRG - gegen das Vorversterben des Pflichtigen gesichert, auch hat der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf anteilige Abtretung des gegen den Versorgungsträger gerichteten Leistungsanspruchs (vgl. § 1587 i BGB). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausländischer Anrechte von der Anwendbarkeit des niederländischen Güterrechts abhängig. Ein niederländi- sches Ehepaar, das deutsches Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), wäre deshalb in Deutschland nach niederländischem Recht zu schei- den (Art. 17 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne dass inländische (also niederländische) Versorgungsanrechte nach dem WVP auszugleichen wären. bb) Ob die schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 WVP für sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederländischen Rege- lung als Versorgungsausgleich im kollisionsrechtlichen Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB spricht, kann dahinstehen. Das niederländische WVP ist jedenfalls des- halb nicht mit dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbar, weil es die gesetzlichen Anrechte nach dem Allgemeinen Altersversicherungsgesetz (Allgemene ouderdomswet [AOW]; zum Rentensystem in den Niederlanden vgl. Stillich DAngVers. 1999, 40 ff.) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Ver- sorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann. 21 (1) Bei der AOW-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte Grundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgewährung, jedenfalls 22 - 14 - bei den in den Niederlanden wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771; Klüsner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm BGB Bd. IV Länderbericht Niederlande Rdn. 51). In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Zusätzlich sind Einwohner anderer Staa- ten versichert, die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufstätigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufstätigen Pflichtversicherten zahlen jedoch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (im Jahr 2008 bis jährlich 31.122 €) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Beitrag für die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Krankenversicherung) in Höhe von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW- Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter ei- ner Grundversorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätig- keit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die abhängig von der Wohnsituation mit einem volldynamischen Festbetrag bemessen wird (derzeit beläuft sich der monatliche Brutto-Höchstbetrag für Al- leinstehende auf 1.011,98 €, für Alleinerziehende auf 1.253,50 € und für Verhei- ratete bzw. Zusammenwohnende auf 697,37 € pro Person, jeweils zzgl. Ur- laubsgeld; vgl.www.sbv.nl/bedragen). - 15 - Das niederländische WVP lässt die gesetzliche AOW-Pension wegen ih- res Charakters als Volksrente beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt (vgl. Klüsner FamRBint 2006, 15, 18; dies. in AnwKomm aaO Länderbericht Nieder- lande Rdn. 51; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 989). Ehegatten, die tatsächlich dauernd getrennt leben, gelten nach dem AOW sowohl hinsichtlich der Beitragszahlung als auch der Rentenberechtigung als unverheiratet. Es kommt dann zu einer Trennung der "sozialen Biografien" der Ehegatten, die jeweils Anspruch auf ihre eigene Rente für Ledige haben. Die Entkoppelung von Beiträgen und Leistungen im Rahmen des Volksrentensystems führt dazu, dass niederländische Ehegatten in der Ehezeit regelmäßig gleich hohe AOW- Anrechte erwerben und sich ein unterschiedliches Einkommen oder eine Ein- schränkung der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung auf die Rentenanwart- schaft nicht auswirkt (Reinhard aaO S. 363). 23 (2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die niederländische AOW- Pension allerdings trotz ihres Charakters als Grundversorgung gemäß § 1587 Abs. 1 BGB im deutschen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senats- beschlüsse vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771 ff.). Das nieder- ländische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge für das Alter der Versicherten. Weil sich die Höhe der AOW-Pension nach der Dauer des Auf- enthalts oder einer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Die nieder- ländische AOW-Pension bleibt im deutschen Versorgungsausgleich auch nicht nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB außer Betracht. Sie wird bei bestehender Ver- sicherungspflicht überwiegend aus Beiträgen finanziert und die Höhe der Pen- sion ist von den individuellen Versicherungsjahren abhängig. Zwar besteht zwi- schen der Beitragspflicht und der Rentenleistung kein Zusammenhang, weil 24 - 16 - sich die Höhe der AOW-Pension allein aus dem durch die Versicherungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Volksrente ergibt. Das kann eine Be- rücksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht ausschließen, weil es sich um keine subsidiäre Sozialleistung handelt und auch nach deut- schem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben wer- den können, deren Höhe allein von der Dauer einer Anrechnungszeit abhängig ist und deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 773). (3) Sind nun beide Ehegatten niederländische Staatsangehörige und ha- ben sie während der Ehezeit ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland gehabt, wobei ein Ehegatte als Grenzgänger in den Niederlanden und ein Ehegatte in Deutschland gearbeitet hat, unterliegen nach dem eigentlich berufenen nieder- ländischen Sachrecht (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gemäß Art. 1 Abs. 8 WVP im Scheidungsfall die gesetzlichen Rentenanrechte des in Deutschland berufstätigen und sozialversicherten Ehegatten dem (nie- derländischen) Versorgungsausgleich (Klüsener FamRBint 2006, 12, 18), wäh- rend der in den Niederlanden arbeitende Ehegatte dort sozialversicherungs- pflichtig ist und eine nicht dem Ausgleich unterliegende AOW-Anrechte erwirbt. Diese ungleiche Behandlung von § 1587 Abs. 1 BGB unterfallenden gesetzli- chen Rentenanrechten ist dem deutschen Versorgungsausgleich strukturell fremd. Sie kann zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden ungleichen Verteilung des in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens führen, in- dem der ausgleichspflichtige Ehegatte seine "ausländischen" (deutschen) ge- setzlichen Rentenanrechte grundsätzlich auszugleichen hat, ohne dass hierbei ein ggf. höherer Anspruch des Berechtigten nach dem AOW zu verrechnen wä- re. 25 - 17 - 4. Sieht die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufene ausländische Rechtsordnung keinen angemessenen Gesamtausgleich aller Anrechte vor, so ist ihr der Versorgungsausgleich insgesamt und nicht etwa nur "insoweit" unbe- kannt, als einzelne Anrechte vom Ausgleich ausgenommen sind (vgl. aber für ausl. Anrechte Gutdeutsch FamRBint 2006, 54, 57 f.; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 409; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 910). 26 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB will den "regelwidrigen" Versor- gungsausgleich nicht auf den Ausgleich einzelner vom ausländischen Recht nicht ausgeglichener (z.B. deutscher) Anrechte beschränken (Rahm/Künkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933; Wagner aaO Rdn. 35; a.A. ohne nähere Be- gründung Palandt/Thorn BGB 68. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 22). Bei der Fas- sung der Kollisionsnorm hat der Gesetzgeber das Vorhandensein inländischer Anrechte vielmehr als Anlass für einen umfassenden Wertausgleich angesehen (vgl. Borth aaO Rdn. 874; Rahm/Künkel/Paetzold aaO VIII Rdn. 933 i.V.m. Fn. 4, der zutreffend auf einen nicht Gesetz gewordenen Vorschlag des Bun- desrates hinweist, vgl. BT-Drucks. 10/504, S. 99). Hierfür spricht, dass nach dem System des Versorgungsausgleichs zunächst eine Gesamtsaldierung aller ehezeitlichen Anrechte zu erfolgen hat und ein Wertausgleich nur in eine Rich- tung stattfindet; zudem setzt die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB durchzuführende Billigkeitsprüfung eine Gesamtabwägung aller ehe- zeitlichen Anrechte und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse voraus (Borth aaO Rdn. 874). Aus diesen Gründen ist auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EGBGB der Versorgungsausgleich nach den gesamten in der Ehezeit erworbenen Anrechten durchzuführen, selbst wenn nur während eines Teils der Ehezeit ein Ehewirkungsstatut maßgebend war, das den Versorgungsausgleich kennt (Borth aaO Rdn. 874; Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 64; Rahm/Künkel/Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933; Wag- ner aaO Rdn. 35; a.A. AnwKomm/Gruber aaO Bd. I Art. 17 EGBGB Rdn. 154). 27 - 18 - Allerdings kann der Ausgleich im Zuge der nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorzunehmenden Billigkeitsprüfung auf bestimmte - d.h. auch nur auf inländische - Anrechte beschränkt werden (vgl. Rahm/Künkel/ Paetzold aaO Kap. VIII Rdn. 933). Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nämlich so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826). Ob und inwieweit die Durchführung des Wertaus- gleichs der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne auf die in der Billigkeitsklausel genannten Anhaltspunkte beschränkt zu sein (Senatsbeschluss vom 10. No- vember 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419). 28 5. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen blei- ben, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für eine re- gelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB verneint hat. Das Verfahren war an das Beschwerdegericht zu- rückzuverweisen, damit es die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchführt, so- weit dies im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch 29 - 19 - während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit widerspricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB). Hahne Frau Richterin am Bundesgerichtshof Wagenitz Weber-Monecke ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 2 F 1745/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.04.2005 - 7 UF 292/04 -