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Entscheidung

III ZR 271/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 271/07 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Rügeverfahrens und den außerge- richtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1 46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger zu 1 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6 haben der Kläger zu 2 5,4 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je 2,3 % und der Kläger zu 5 90 % zu tragen. - 3 - Gründe: Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses mit dem Gesichtspunkt auseinanderge- setzt, der Beklagten zu 6 sei eine Vertriebsprovision von 20 % ausgezahlt wor- den, während im Prospekt für die Vermittlung des Eigenkapitals lediglich eine Provision von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorgesehen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierin im Hinblick darauf, dass die Be- klagte zu 6 nur einen Teil der Anleger eingeworben habe und dass nach unbe- strittenem Vortrag der Beklagten etliche der Vertreiber eine geringere Provisi- onsquote erhalten hätten, keinen schlüssigen Vortrag der Kläger dafür gese- hen, dass die prospektmäßig ausgewiesene Provision für die Eigenkapitalver- mittlung überschritten worden sei (BU 16). 1 Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend, den der Senat in dem ange- griffenen Beschluss gebilligt hat, kommt es nicht auf die von der Anhörungsrüge in den Mittelpunkt gestellte Frage an, ob eine Überschreitung des Provisions- budgets für die Eigenkapitalvermittlung "nicht zwingend" ist oder ob sie "mög- lich" war. Die Anhörungsrüge weist zwar mit Recht darauf hin, dass sich eine Überschreitung des Budgets von 12 % ergibt, wenn der Hauptvermittler mehr als 60 % des Beteiligungskapitals vermittelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde befasst sich indes allein mit dem Gesichtspunkt der "Irreführung" und weist auf kein Vorbringen hin, das dem Berufungsgericht Anlass zur näheren 2 - 4 - Prüfung hätte geben müssen, dass die Provision der Beklagten zu 6 nur durch Rückgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt worden sei. Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 - OLG München, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -