Entscheidung
3 StR 490/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 490/08 vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2009 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Das angefochtene Urteil gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: 1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen müssen die für erwiesen erach- teten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat ge- funden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststel- lungen das enthalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen müssen nicht zusammen mit den Feststellun- gen zur Tat geschildert werden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdi- gung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landge- richts aber - wie hier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Inter- esse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangrei- che, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt - 3 - zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 1, 4 Nr. 11 und 12.) 2. Die Beweiswürdigung erfordert keine Dokumentation der Beweisauf- nahme. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen nicht das vom Gesetzgeber abge- schaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es re- gelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be- deutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäu- ßerungen, Urkunden o. ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeu- gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der den Vorwurf des Betäubungs- mittelhandels bestreitende Angeklagte im Wesentlichen nur von einem Zeugen belastet wird, der selbst des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz be- schuldigt ist und die belastenden Angaben bei seiner Vernehmung und nach Belehrung über die Folgen einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG gemacht hat, und der Tatrichter sich deshalb mit einem möglichen Falschbelastungsmotiv des Belastungszeugen auseinandersetzen muss (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245; NStZ 2006, 114). - 4 - 3. Dass der Angeklagte "unerlaubt" mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, ist ein Umstand, der sich hier - wie in nahezu allen Betäubungsmittelstrafsa- chen - nach den Gesamtumständen ohne weiteres ergibt. Dieses Merkmal be- darf, sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine behördliche Erlaubnis vorliegen, weder der ausdrücklichen Feststellung, noch muss dies gar im Rah- men der Beweiswürdigung belegt werden. Die bedenkliche, gegen den Grund- satz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßende Erwägung, die Kammer gehe "davon aus, dass der Angeklagte eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln nicht besaß und dies auch wusste"; dies zeige "schon der Um- stand, dass der Angeklagte sich nicht auf das Vorliegen einer solchen Erlaubnis berufen hat", gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert