OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VIII ZR 237/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 237/07 vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: 1. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird auf seine Kosten als un- zulässig verworfen. Streitwert: 8.207,19 €. Gründe: I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab- zulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach seinem Vorbrin- gen in dem erneuten Antrag vom 11. Februar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2 Zwar berühmt sich der Kläger neben dem abgewiesenen Zahlungsan- trag, der noch in Höhe von 3.207,19 € geltend gemacht wird, hinsichtlich der von der Firma M. an polnische Abnehmer verkauften Waren eines ent- 3 - 3 - gangenen Gewinns in Höhe von 658.460,86 € zuzüglich eines geltend gemach- ten Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB, der insoweit schon für sich ge- nommen 20.000 € überschreite. Diese - im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - erstmalig geäußerten bezifferten Vorstellun- gen des Klägers zu einem vermuteten Leistungsanspruch sind jedoch nicht maßgeblich. Der Wert der Beschwer bemisst sich vielmehr nach den Erwartun- gen des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits, also zum Zeitpunkt der Klageer- hebung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021). Wird auf den Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte Klage - wie hier - als unbegründet abgewiesen, ist der noch unbezifferte Leistungsantrag für die Rechtsmittelbeschwer maßgebend und anhand der Klagebegründung zu bewerten (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage"). Der hier- nach ermittelte Wert bleibt solange wertbestimmend, bis der Leistungsantrag beziffert wird (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 141). Das Landgericht hat den Streitwert bezüglich der Stufenklage auf 5.000 € festge- setzt. Dem ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht entgegengetreten. Zuzüg- lich des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 3.207,19 € ergibt sich somit ein Wert der Beschwer von insgesamt 8.207,19 €. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Auch das neue Vorbringen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versi- cherung vom 6. Februar 2009 zur Begründung eines höheren Wertes der Leis- tungsklage fußt auf Vermutungen aufgrund eigener Recherchen. Dies reicht 4 - 4 - nicht aus, um Grundlage einer neu vorzunehmenden Schätzung zu sein (vgl. BGH, aaO, unter II). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 O 336/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 110/05 -