Leitsatz
IV ZR 193/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 193/07 vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (I) Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise an- tritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einle- gung des Rechtsmittels getroffen werden kann. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - IV ZR 193/07 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel- le vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Der am 24. Juli 2007 eingegangene und mit der Nichtzulassungs- beschwerde verbundene Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache kei- nen Erfolg. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die am 6. Juli 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde einzu- halten. 1 Das ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag: Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2007 den Eindruck eines für ihn ungünstigen Prozessverlaufs gewonnen. Deshalb sei er in einem Ge- spräch mit seinem Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2007 überein- gekommen, bei einer erfolglosen Berufung alle Rechtsmittel bis zum 2 - 3 - Bundesgerichtshof auszuschöpfen, zunächst aber das Urteil abzuwarten. Am 1. Juni 2007, dem Tag nach der Verkündung, habe er fernmündlich von dem negativen Ergebnis erfahren, das schriftliche Urteil könne aber eventuell vier Wochen dauern. Er habe daraufhin die Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten gebeten, das Urteil nach Eingang schnell zu übersenden, damit sofort Rechtsmittel dagegen eingelegt würden. Am 9. Juni 2007 sei er telefonisch darüber informiert worden, dass in sein Haus in Brasilien eingebrochen worden sei, wegen der Gefahr der Ent- wendung der gesamten Einrichtung müsse er sofort kommen. Die Flugti- ckets habe er am 10. Juni 2007 gekauft, am 18. Juni 2007 sei er abge- flogen und am 16. Juli 2007 zurückgereist. Von dem - mit Schreiben sei- nes Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2007 an ihn abgesandten - schriftlichen Urteil habe er erst nach der Rückkehr Kenntnis nehmen können. Bis zur Abreise habe er sich keine Sorgen darüber gemacht, zumal er das Schriftstück erst zum Monatsende erwartet und die Angele- genheit bei seinem Prozessbevollmächtigten in besten Händen zu wis- sen geglaubt habe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu entschuldigen. Eine Par- tei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antritt, muss noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die bevorstehende Abwesenheit unter- richten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vor- sorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Bleibt die Partei stattdessen untätig, trifft sie ein die Wiedereinsetzung aus- schließendes Verschulden, weil sie nicht die Sorgfalt aufgewendet hat, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte (vgl. BGH, Beschlüs- 3 - 4 - se vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143 unter II und vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810 unter 2, jeweils m.w.N.). So liegt es hier, weil es dem Kläger möglich und zumutbar war, in der Zeit zwischen dem 9. und dem 18. Juni 2007 mit seinem Prozess- bevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, dem das Berufungsurteil bereits am 6. Juni 2007 zugestellt worden war, und mit diesem die für die recht- zeitige Einlegung der Beschwerde erforderlichen Absprachen zu treffen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 30.08.2006 - 8 O 449/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 U 225/06 -