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Entscheidung

IV ZR 236/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 236/08 vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Februar 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeu- tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat trotz der missverständlichen Formulierung auf S. 4 des Urteils, der Ausschluss eines anderen Rechtsgrundes sei nicht erforderlich, die nach dem Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu be- achtende Beweislastverteilung nicht verkannt. Wie dem Zusammenhang seiner Würdigung zu entnehmen ist, hat es wegen der fehlenden Identität der Zahlungsvor- gänge die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der Geldübergabe an die Beklagte im November 2000 nicht um die Rückzahlung des von ihr dem Zeugen K. gewährten Darlehens gehandelt hat. Die von der - 3 - Beschwerde gerügten Beweiswürdigungsfehler sind ein- zelfallbezogen und begründen keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht (Artt. 3, 20, 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. 3. Streitwert: 21.985,56 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 O 30/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.03.2008 - 12 U 45/05 -