Entscheidung
IX ZA 50/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 50/08 vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Vill, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe des Schuldners vom 16. Februar 2009 ist als Gegenvorstel- lung zu behandeln, weil ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht eröffnet sind. Die Gegenvorstellung gibt keinen An- lass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Verfassungsmäßigkeit des in § 78 Abs. 1 ZPO angeordneten Anwaltszwangs hat das Bundesverfas- sungsgericht bestätigt (u.a. Beschl. v. 12. Mai 1993 - 1 BvR 582/93, NJW 1993, 3192). 1 Das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin P. ist unzulässig, weil das Prozesskostenhilfeverfahren schon vor Stellung des Gesuchs abge- schlossen gewesen ist. Der Beschluss vom 21. Januar 2009 ist unanfechtbar und wirksam zugestellt. 2 - 3 - Der Schuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. 3 Ganter Vill Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 3.5.2007 und 5.7.2007 - 25 IN 114/07 - LG Kiel, Entscheidung vom 23.10.2008 - 13 T 149/08 -