Entscheidung
IX ZA 54/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 54/08 vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil- kammer des Landgerichts Aurich vom 24. November 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grund- sätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht. 1 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; v. 5. Juni 2008 - IX ZB 119/06, n.v.) geklärt. Das Beschwerdegericht hat diesen Rechtsbegriff nicht verkannt und in vom Tatrichter zu vertretender Würdigung der maßgeblichen 2 - 3 - Umstände eine grobe Fahrlässigkeit des Schuldners verneint. Auf die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts, die verschwiegenen Kontoguthaben sei- en im Vergleich zur Höhe der Insolvenzforderungen geringfügig, wogegen Be- denken bestehen könnten, kommt es deshalb nicht an. Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 07.10.2008 - 8 IN 220/03 - LG Aurich, Entscheidung vom 24.11.2008 - 4 T 453/08 -