Entscheidung
V ZA 18/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 18/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin, einer GmbH, die Herausgabe von Grundstücken sowie ein Entgelt für deren Nutzung. Die An- tragstellerin wendet ein, zwei der sich auf den Grundstücken befindlichen Ge- bäude stünden in ihrem Eigentum; sie möchte im Wege der Widerklage festge- stellt wissen, dass ihr insoweit Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereini- gungsgesetz zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos geblie- ben; das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Antragstelle- rin beantragt, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozess- kostenhilfe zu bewilligen. 1 II. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorlie- gen. Zusätzlich zu der Mittellosigkeit der juristischen Person und der an dem 2 - 3 - Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nach der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde, etwa weil ohne die Durchführung des Prozesses eine größere Zahl bestehender Arbeitsplätze bedroht oder eine Vielzahl von Kleingläubigern der juristischen Person betroffen wäre (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Antragstellerin, die derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigt, verweist ledig- lich darauf, dass sie bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung diverse Arbeitsplät- ze schaffen und Investitionen tätigen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte pauschale Angabe handelt, begründet eine solche Absicht kein allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO - 4 - (vgl. BFH/NV 2007, 2306, 2307; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383; Zöller/ Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 116 Rdn. 16). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.07.2007 - 11 O 92/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 U 117/07 -