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5 StR 605/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 605/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 10. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der geltend gemachten Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung: Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte L. nicht in dem Taxifahrzeug saß, in welchem sich die Mittäter G. und U. in die Nähe des abgestellten, bei dem ersten Tankstellenüberfall benutzten Pkw fahren ließen. Dieser Umstand durfte als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vornher- ein bedeutungslos, sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die be- lastende Beweislage einzuengen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37; 40). Ein Verstoß gegen die zugesagte Wahrunterstellung liegt nicht darin, dass das Landgericht bei der Wiederinbesitznahme des Tatfahrzeugs durch die Mittäter von der Anwesenheit des Angeklagten L. ausgegangen ist (UA S. 22). Eine gänzliche Abwesenheit L. s folgt nicht aus dessen Nichtteilnahme an der Taxifahrt, sondern stellte insoweit lediglich eine auf Letzterem aufbauende Schlussfolgerung dar, zu der das Landgericht indes - 3 - nicht genötigt war (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstel- lung 20). Die unterstellte Nichtteilnahme L. s an der Taxifahrt tritt auch nicht in Widerspruch zu der von G. und U. bekundeten Fahrt zum Abstel- lort „zusammen mit L. “ (UA S. 22). Eine gemeinsame Fahrt mehrerer Personen zu einem bestimmten Ziel umfasst nicht die Nutzung nur eines Fahrzeugs. Der Angeklagte L. konnte beispielsweise – nach Verab- redung – mit seinem Pkw oder mit einem anderen Taxi oder Fahrzeug gefah- ren sein. Gerade die Vermeidung einer eine Nachforschung ermöglichenden gemeinsamen Taxifahrt lag bei dem überaus vorsichtigen, jede Tatspur ver- meidenden Angeklagten L. nicht fern. Das Landgericht war nicht gehalten, die als wahr unterstellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweiswürdi- gung und seine Abwägung einzustellen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 m.w.N.). Dass der als wahr unterstellte Um- stand nun tatsächlich bedeutungslos geworden war, nötigte das Landgericht auch nicht zu einem Hinweis vor Urteilsverkündung (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40 m.w.N.). Basdorf Brause Schneider Dölp König