Entscheidung
III ZR 330/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 330/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegen- heit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung die- ses Beschlusses. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen in der Streit- sache nicht mehr vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelas- sen hat, ist bereits durch das Senatsurteil vom 18. Dezember 2008 (III ZR 132/08 - EBE/BGH 2009, 50, Rn. 14) zum Nachteil der Klägerin geklärt. Danach bestanden auch schon vor Erlass des Senatsurteils vom 10. November 2005 (III ZR 72/05 - NJW 2006, 45, 46 Rn. 10 ff) und lange vor der hier in Rede ste- henden Zuwendung der Klägerin an die Beklagte im Rahmen eines "Schenk- kreises" hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Überwindung der Kondik- tionssperre erfolgversprechend war. Die für den Lauf der Verjährungsfrist 2 - 3 - maßgebenden "den Anspruch begründenden Umstände" im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB lagen somit nicht erst nach dem Senatsurteil vom 10. No- vember 2005 vor. Aus den vorstehenden Gründen fehlt auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Revision (§ 114 ZPO). Für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der vorliegenden Entschei- dung maßgeblich. Darauf, dass die inmitten stehende Rechtsfrage erst nach der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels sowie dem Antrag auf Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe in dem für die Klägerin ungünstigen Sinne ent- schieden wurde, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367, 368). 3 Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.05.2007 - 30 C 8/07 - 24 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.01.2008 - 2/24 S 122/07 -